Bundesbehörden müssen den Quellcode von Software offenlegen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben entwickeln oder entwickeln lassen. Sie erlauben jeder Person, die Software zu nutzen, weiterzuentwickeln und weiterzugeben, und erheben keine Lizenzgebühren. Diese Vorgabe sieht Artikel 9 des Bundesgesetzes über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben EMBAG vor. Verantwortlich für die Umsetzung sind die Ämter selber. Die Bundeskanzlei stellt den Bundesbehörden dafür geeignete Hilfsmittel zur Verfügung.
Worum geht es?
Bei der Publikation von Open-Source-Software müssen Fragen zu Recht, Lizenzen, Sicherheit, Organisation und Kosten beantwortet werden. Je nach Anwendungsfall gibt es Varianten und Einschränkungen, die berücksichtigt werden müssen. Das nötige Wissen zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgabe ist in der Bundesverwaltung je nach Erfahrung unterschiedlich ausgeprägt. Die Bundeskanzlei hat deshalb Hilfsmittel und Checklisten zur Unterstützung und als Entscheidungshilfe erstellt.
Wer ist verantwortlich?
Verantwortlich für die Umsetzung sind die Ämter selber. Die Bundeskanzlei stellt den Bundesbehörden dafür geeignete Hilfsmittel zur Verfügung.
Welche Hilfsmittel liegen vor?
Folgende Hilfsmittel liegen in Form von Leitfäden, Anleitungen, Checklisten, Fakten- und Merkblätter und FAQs vor:
Ein weiteres Merkblatt zu Beschaffungen in Zusammenhang mit EMBAG Art. 9 ist in Arbeit.
Weiterführende Informationen
Kontakt
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Bereich Digitale Transformation und IKT-Lenkung (DTI)
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