Open-Source-Software (OSS)

Bei Open-Source-Software steht der Quellcode der Software allen Interessierten zur Verfügung. Die Bundesverwaltung ist verpflichtet, ihre Software als Open-Source zu publizieren. Zwei Leitfäden sowie weitere Hilfsmittel unterstützen die Verwaltung bei der Umsetzung. Im Jahr 2025 ist Open Source zusätzlich ein Fokusthema des Bundesrates im Rahmen der Strategie Digitale Schweiz.

Open Source bedeutet, dass der Quellcode einer Software publiziert und für alle Interessierten einsehbar ist und von diesen genutzt, weiterentwickelt und weitergegeben werden kann. Open Source bedeutet nicht, dass Daten, die in der Applikation verwendet und gespeichert werden, publik gemacht werden. Darüber hinaus behält man auch die volle Kontrolle über die Applikation und entscheidet daher selbst, ob etwaige Anpassungen Dritter übernommen werden sollen.

Gesetzliche Grundlagen

Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben EMBAG legt die Bundesverwaltung den Quellcode ihrer Software als Open Source offen. Gemäss Artikel 9 EMBAG soll jede Person die entsprechende Software kostenlos nutzen, weiterentwickeln und weitergeben können. Der Bereich Digitale Transformation und IKT-Lenkung der Bundeskanzlei hat dazu Hilfsmittel für Bundesbehörden und interessierte Dritte erstellt.

Jede Bundesbehörde ist selbst für die Umsetzung von Open Source, das heisst die Veröffentlichung des Quellcodes, zuständig.

Strategischer Leitfaden

Der strategische Leitfaden enthält die wesentlichen Zielsetzungen und Massnahmen der Bundesverwaltung im Umgang mit dem EMBAG Art. 9 und OSS.

Im Umgang mit Open Source unterscheidet man zwischen Konsumation, Kontribution und Kreation. Bei der Konsumation, also Verwendung von bestehender Software, ist Open Source Software gleichwertig zu proprietärer Software zu behandeln. Dies gilt insbesondere auch für die Beschaffung. Bei Kreation, also Erstellung neuer Software, gilt hingegen Artikel 9 EMBAG.

Jede Behörde kann selbst eine Plattform (Repository) für die Publikation auswählen. Der Praxis-Leitfaden «Em002-2 Anleitung zur Veröffentlichung von Open Source Software» und die dazugehörigen Checklisten beschreiben, welche Eigenschaften eine Plattform erfüllen sollte und wie damit umzugehen ist.

Praxis-Leitfaden

Der Praxis-Leitfaden hat zum Ziel, die rechtlichen und strategischen Vorgaben zu konkretisieren. Er dient als Anleitung für die Verwaltung und soll auch Personen ohne Vorwissen unterstützen. Dieser Leitfaden ist daher ein Nachschlagewerk, das selektiv gelesen werden kann. Je nach Wissensstand kann gleich mit den Hilfsmitteln gearbeitet werden. Der Leitfaden enthält Definitionen, eine Übersicht über die Potenziale von OSS, Herausforderungen, eine praxistaugliche Übersicht verschiedener Konstellationen in der Bearbeitung von OSS, sowie Informationen zur Auswahl von Lizenzen und der Beschaffung von OSS.

Weiterführende Informationen

Kontakt

Bundeskanzlei BK

Bereich Digitale Transformation und IKT-Lenkung (DTI)

Monbijoustrasse 91
3003 Bern

Tel.
+41 58 463 46 64

opensource@bk.admin.ch

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