Eidgenössische Volksinitiative 'Für bewilligungsfreie Solaranlagen'

Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:

Art. 75c Solaranlagen an Bauten und Anlagen

1 Solaranlagen an Bauten und Anlagen innerhalb und ausserhalb von geschützten Ortsbildern und Landschaften sind zulässig und bedürfen keiner Baubewilligung. Sie sind der zuständigen Behörde zu melden.

2 Solaranlangen an Kulturdenkmälern von nationaler oder kantonaler Bedeutung sowie an geschichtlichen Stätten bedürfen einer Baubewilligung.

3 Solaranlagen an Kulturdenkmälern nach Absatz 2 sind zulässig und zu bewilligen. Zur Schonung der Kulturdenkmäler kann die Baubewilligung mit Auflagen versehen werden.

Art. 197 Ziff. 172

17. Übergangsbestimmung zu Art. 75c (Solaranlagen an Bauten und Anlagen)

Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 75c spätestens ein Jahr nach dessen Annahme durch Volk und Stände. Treten die Ausführungsbestimmungen innerhalb dieser Frist nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung und setzt sie auf diesen Zeitpunkt hin in Kraft. Die Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten der von der Bundesversammlung erlassenen Ausführungsbestimmungen.

1 SR 101

2 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.

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Letzte Änderung 19.05.2025 10:11

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