Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:
Art. 41 Abs. 2
2 Bund und Kantone setzen sich dafür ein, dass jede Person gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität, Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft, Elternschaft, Verwaisung und Verwitwung gesichert ist.
Art. 110a Elternzeit
1 Der Bund schafft eine angemessene und entschädigte Elternzeit.
2 Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a. Die Elternzeit dient dem Kindeswohl und der Förderung der tatsächlichen Gleichstellung der Geschlechter, indem sie insbesondere die Erwerbstätigkeit beider Elternteile ermöglicht.
b. Beiden Elternteilen steht gleich viel Elternzeit zu; sie ist nicht übertragbar und ihr Bezug erfolgt grundsätzlich alternierend; nicht mehr als ein Viertel kann gleichzeitig bezogen werden, wobei das Gesetz Ausnahmen vorsehen kann, insbesondere aus gesundheitlichen Gründen; die Dauer der Elternzeit pro Elternteil darf nicht kürzer sein als die Dauer der Ausrichtung der altrechtlichen Mutterschaftsentschädigung.
c. Die Mindesthöhe und die Finanzierung der Entschädigung richten sich nach den Grundsätzen der Entschädigung für Militär- oder Zivildienstleistende; die Entschädigung steigt dabei schrittweise bis auf 100 Prozent für die niedrigsten Löhne.
d. Der Bezug von Elternzeit darf nicht zu arbeits- oder personalrechtlichen Nachteilen führen.
Art. 116 Sachüberschrift, Abs. 3 erster Satz und Abs. 4
Familienzulagen und Elternschaftsversicherung
3 Zur Entschädigung der Elternzeit nach Artikel 110a richtet er [der Bund] eine Elternschaftsversicherung ein. …
4 Der Bund kann den Beitritt zu einer Familienausgleichskasse und die Elternschaftsversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären und seine Leistungen von angemessenen Leistungen der Kantone abhängig machen.
Art. 197 Ziff. 172
17. Übergangsbestimmungen zu den Art. 41 Abs. 2 (Elternschaft), 110a (Elternzeit) und 116 Abs. 3 erster Satz und 4 (Elternschaftsversicherung)
1 Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu den Artikeln 41 Absatz 2, 110a und 116 Absätze 3 erster Satz und 4 spätestens fünf Jahre nach deren Annahme durch Volk und Stände. Treten die Ausführungsbestimmungen innerhalb dieser Frist nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung und setzt sie auf diesen Zeitpunkt hin in Kraft. Die Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten der von der Bundesversammlung erlassenen Ausführungsbestimmungen.
2 Für die ersten 10 Jahre nach Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen beträgt die Elternzeit pro Elternteil 18 Wochen.
3 Die bisherige Kompetenz des Bundes im Bereich der Mutterschaftsentschädigung und der Entschädigung des anderen Elternteils bleibt bis zum Inkrafttreten der Regelung über die Elternzeit und die Elternschaftsversicherung bestehen.
1 SR 101
2 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.