Eidgenössische Volksinitiative 'Ja zu einer unabhängigen Selbstvorsorge'

Die Bundesverfassung[1] wird wie folgt geändert:

Art. 117c[2] Selbstvorsorge durch Wohneigentum

1 Parallel zu einer Pflichtkrankenversicherung muss ein stabiles Pflichtsparsystem für Wohneigentum eingeführt werden. Monatliche Einzahlungen generieren das Eigenkapital für die Berechtigung von Liegenschaftshypotheken der Bundeskasse oder von Banken für die vorsorgenden Menschen.

Nach dem Erwerb von Vorsorge-Wohneigentum sind die monatlichen Einzahlungen für die Amortisation der Hypotheken bestimmt. Das angesparte Kapital wird als finanzielles Polster zu 30 Prozent für die Deckung von Gesundheitskosten im Pensionsalter reserviert.

Von der Hypothek und vom einbezahlten Eigenkapital können nach Bedarf bis zu 70 Prozent für die Deckung von Gesundheitskosten bezogen werden.

Wer kein Wohneigentum besitzen will, kann in Institutionen und Projekte investieren, die der Menschheit, der Flora und der Fauna zu friedlichen Zwecken dienen. Dazu sind innerhalb eines Jahres nach Annahme dieses Artikels geeignete Massnahmen einzuführen. Die Massnahmen werden vom Initiativkomitee, zusammen mit den Volksvertreterinnen und Volksvertretern und den Behörden, ausgearbeitet und beschlossen.

Alle benutzten und überzähligen Liegenschaften der Firma «Schweizerische Eidgenossenschaft» (Nummer nach dem Data Universal Numbering System: D-U-N-S 48-564-2987), des Bundes, der Kantone und der Gemeinden müssen dieser Gesundheitsvorsorge als Kapitalsicherung für Einzahlende ohne Wohneigentum zur Investition zur Verfügung stehen. 


[1]SR 101

[2] Die endgültige Nummerierung dieses Artikels wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt; dabei stimmt diese die Nummerierung ab auf die anderen geltenden Bestimmungen der Bundesverfassung.

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Letzte Änderung 19.04.2024 0:03

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