Eidgenössische Volksinitiative 'Höchstgeschwindigkeit 140 km/h auf Autobahnen'

Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:

Art. 82 Abs. 4–7

4Auf Autobahnen beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen 140 km/h.

5 Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 140 km/h auf Autobahnen gilt ab dem Signal «Autobahn» und endet beim Signal «Ende der Autobahn».

6 Abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten auf Autobahnen gehen der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit gemäss Absatz 4 vor.

7 Das Signal «Freie Fahrt» zeigt auf Autobahnen an, dass mehrere zuvor signalisierte Beschränkungen für den fahrenden Verkehr enden und wieder die allgemeine Höchstgeschwindigkeit gemäss Absatz 4 gilt. Das Ende einer Baustelle auf Autobahnen wird mit diesem Signal angezeigt, sofern keine signalisierte Beschränkung bestehen bleibt oder neu beginnt; weiterhin gültige Beschränkungen sind zu wiederholen.


1            SR 101

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Letzte Änderung 11.04.2024 16:34

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