Eidgenössische Volksinitiative 'für eine vernünftige Hanf-Politik mit wirksamem Jugendschutz'

Die Volksinitiative lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Art. 105a (neu) Hanf

1 Der Konsum psychoaktiver Substanzen der Hanfpflanze sowie ihr Besitz und Erwerb für den Eigenbedarf sind straffrei.

2 Der Anbau von psychoaktivem Hanf für den Eigenbedarf ist straffrei.

3 Der Bund erlässt Vorschriften über Anbau, Herstellung, Ein- und Ausfuhr von sowie Handel mit psychoaktiven Substanzen der Hanfpflanze.

4 Der Bund stellt durch geeignete Massnahmen sicher, dass dem Jugendschutz angemessen Rechnung getragen wird. Werbung für psychoaktive Substanzen der Hanfpflanze sowie Werbung für den Umgang mit diesen Substanzen sind verboten.

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Letzte Änderung 19.04.2024 0:03

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