Eidgenössische Volksinitiative 'Gesundheit muss bezahlbar bleiben (Gesundheitsinitiative)'

Die Volksinitiative lautet:

I

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Art. 34bis

1Der Bund erlässt Vorschriften über die Kranken- und die Unfallversicherung.

2Die obligatorische Krankenversicherung erfolgt durch gemeinnützige Krankenversicherer. Sie garantiert allen Versicherten eine qualitativ hochstehende, bedarfsgerechte und kostengünstige medizinische Versorgung.

3Die obligatorische Krankenversicherung wird insbesondere finanziert aus:

a.zusätzlichen, zweckgebundenen Einnahmen aus der Mehrwertsteuer in gesetzlich festgelegtem Umfang;

b.in mindestens gleich hohem Umfang durch Beiträge der Versicherten; diese Beiträge werden im Verhältnis zum Einkommen und zum realen Vermögen sowie unter Berücksichtigung der Familienlasten festgelegt.

4Die Krankenversicherer erhalten pro versicherte Person Beiträge aus den unter Absatz 3 genannten Mitteln. Dabei werden die unterschiedlichen Risiken der Versicherer ausgeglichen. Ueberschüsse werden den Versicherten zurückerstattet.

5Bund und Kantone sorgen für eine wirksame Kostendämpfung im Gesundheitswesen.

Der Bund trifft dazu insbesondere folgende Massnahmen:

a.Er regelt die Spitzenmedizin und koordiniert die Gesundheitsplanungen der Kantone.

b.Er bestimmt die Maximalpreise der in der obligatorischen Krankenversicherung erbrachten Leistungen unter Einschluss dar Medikamente.

c.Er erlässt Zulassungsbestimmungen für die Leistungserbringer und sorgt für eine wirksame Qualitätskontrolle.

d.Werden übermässige Leistungsmengen erbracht, ergreift er nach Sparten und Regionen differenziert weitere Kostendämpfungsmassnahmen.

Die Kantone können im Bereich der Gesundheitsplanung weitergehende Massnahmen treffen.

II

Die Uebergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:

Art. 24 (neu)

1Die Leistungen des Bundes und der Kantone für das Gesundheitswesen haben mindestens dem teuerungsbereinigten Stand des Jahres 1997 zu entsprechen.

2Der Ertrag nach Artikel 34bis Absatz 3 der Bundesverfassung entspricht mindestens dem gesamten Prämienvolumen der obligatorischen Krankenversicherung im Jahr vor Inkrafttreten der Ausführungsgesetzgebung.

Art. 25 (neu)

1Falls das Ausführungsgesetz zu Artikel 34bis nicht innert drei Jahren nach Annahme des Verfassungsartikels in Kraft gesetzt werden kann, erlässt der Bundesrat die notwendigen Ausführungsbestimmungen zu den Absätzen 3 und 5 von Artikel 34bis auf dem Verordnungsweg.

2Er berücksichtigt dabei insbesondere folgende Grundsätze:

a.Für die Beiträge der Versicherten gemäss Absatz 3 Buchstabe b gilt ein Freibetrag von 20'000 Franken für das Einkommen und von 1'000'000 Franken für das reale Vermögen.

b.Die in Absatz 3 Buchstabe b vorgegebenen Beiträge der Versicherten im Verhältnis des realen Vermögens belaufen sich auf mindestens ein Viertel der gesamten Beiträge der Versicherten gemäss Absatz 3 Buchstabe b.

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Letzte Änderung 19.04.2024 0:03

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