Eidgenössische Volksinitiative 'für preisgünstige Nahrungsmittel und ökologische Bauernhöfe'

Die Volksinitiative lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:

Art. 31octies (neu)

1Der Schutzbereich der Gesetzgebung zur Erhaltung eines gesunden Bauernstandes gemäss Artikel 31bis Absatz 3 Buchstabe b ist auf bäuerliche Betriebe mit selbständigen Bäuerinnen und Bauern beschränkt. Diese respektieren bei ihrer Tätigkeit die natürlichen Kreisläufe und die gegenseitige Abhängigkeit von Mensch, Tier und Umwelt und produzieren dementsprechend naturnah und tierfreundlich.

2Bäuerliche Betriebe, welche diese Bedingungen erfüllen, haben zur Abgeltung ihrer ökologischen, tierschützerischen und gemeinwirtschaftlichen Leistungen Anspruch auf Direktzahlungen, soweit diese zur Erhaltung und Existenz der Betriebe und zur Erreichung angemessener Einkommen erforderlich sind.

3Als handelspolitische Schutzmassnahmen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und für daraus hergestellte Waren sind ausschliesslich Direktzahlungen an bäuerliche Betriebe sowie Zölle ohne jegliche zusätzlichen Abgaben (Ausgleichsabgaben, Zollzuschläge, Tarazuschläge, Preiszuschläge, Abschöpfungen) zulässig. Die Zölle auf landwirtschaftlichen Erzeugnissen und auf daraus hergestellten Waren werden mit referendumspflichtigem Bundesbeschluss festgelegt; andernfalls gelten höchstens die Zollansätze vom 1. Januar 1993.

4Als Anforderungen an Betriebe gemäss Absatz 1 gelten, sofern die Gesetzgebung nicht etwas Gleichwertiges vorschreibt, die Bestimmungen der anerkannten Organisationen des biologischen Landbaus oder von anerkannten Organisationen für andere ökologisch vergleichbare Landbaumethoden sowie die Bestimmungen über besonders tierfreundliche Produktionsformen, wie insbesondere die kontrollierte Freilandhaltung von Nutztieren.

5Die Direktzahlungen an Betriebe nach Absatz 2 betragen mindestens Fr. 3'000.-- pro Hektare, maximal jedoch Fr. 50'000.-- pro Betrieb. Die Höchstgrenze kann nicht durch Betriebsteilung umgangen werden. Im Zweifelsfall ist der Zustand am 1. Januar 1993 massgebend. Auf dem Weg der Gesetzgebung können für Berggebiete höhere Direktzahlungen oder Beiträge an die Alpwirtschaft beschlossen werden. Der Bundesrat setzt die Einkommens- und Vermögensgrenzen für die Bezüger von Direktzahlungen fest.

6Soweit die Gesetzgebung keine Regel für die periodische Anpassung dieser Beiträge an die Entwicklung des Geldwertes enthält, sind die Direktzahlungen jährlich entsprechend der Entwicklung des Landesindexes der Lebenshaltungskosten seit dem 1. Januar 1993 anzupassen.

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Letzte Änderung 27.03.2024 11:48

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