Eidgenössische Volksinitiative 'zur Abschaffung der Tierversuche'

Die Volksinitiative lautet:

I

Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:

Art. 25ter (neu)

1Tierversuche mit informativer, diagnostischer, wissenschaftlicher, prophylaktischer, therapeutischer oder wirtschaftlicher Zielsetzung sowie für Lehr- und Lernzwecke, und die sich auf die Humanmedizin beziehen, sind auf dem Gebiet der Eidgenossenschaft verboten.

Das Verbot gilt auch für Wirkungs-, Wirksamkeits- oder Verträglichkeitsprüfungen, die am Tier vorgenommen werden. Darunter fallen auch Prüfungen auf Giftigkeit, auf Eigenschaften einer Substanz, die das Erbgut verändern (Mutagenität), Tumoren erzeugen (Kanzerogenität) oder die Fruchtbarkeit beeinträchtigen (Fertilität) und die Leibesfrucht schädigen (Teratogenität).

2Das Verbot von Tierversuchen erstreckt sich auch auf:

  1. die Grundlagen- und die Verhaltensforschung;
  2. die veterinärmedizinische Forschung;
  3. die militärische Forschung, die Weltraumforschung, die Nuklear- und Strahlenforschung;
  4. die Erforschung und Fabrikation von sämtlichen Verbrauchsgütern, von industriellen und kommerziellen Gütern aller Art, mit inbegriffen sämtliche Kosmetika, Seren und Impfstoffe, und jegliche weitere Produktion für die Humanmedizin;
  5. die Genmanipulation an Wirbeltieren einschliesslich an Hybriden und Chimären.

II

Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:

Übergangsbestimmung Art. 19 (neu)

Wer Art. 25ter der Bundesverfassung verletzt, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft.

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Letzte Änderung 08.10.2024 15:21

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