Eidgenössische Volksinitiative 'zur Förderung des öffentlichen Verkehrs'

Die Volksinitiative lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:

Art. 26 Abs. 2-5 (neu)

2Der Bund fördert den öffentlichen Verkehr, insbesondere auf der Schiene. Er stellt die ausreichende Erschliessung des ganzen Landes mit zweckmässigen öffentlichen Verkehrsmitteln durch die Finanzierung eines Basisangebots an Fahrmöglichkeiten sicher.

3Um Leistungsfähigkeit und Leistungsangebot im Personen- und Güterverkehr zu erhalten und auszubauen, fördert der Bund insbesondere:

  1. die Schaffung einer leistungsfähigen Infrastruktur;
  2. dichte Fahrpläne und günstige Tarife;
  3. die Erschliessung von Berg- und Randgebieten und deren Anschlüsse;
  4. den Tarifverbund in dafür geeigneten Regionen;
  5. den kombinierten Verkehr Schiene-Strasse;
  6. den Bau von Anschlussgeleisen für den Güterverkehr.

4Die Kantone sorgen für weitergehende Leistungen.

5Der Bund trifft Massnahmen, damit der Gütertransitverkehr vorwiegend auf der Schiene erfolgt, und unterstützt Bestrebungen, den Güterfernverkehr auf die Schiene zu verlagern.

Übergangsbestimmungen

Art. 19 (neu)

1Bis zum Inkrafttreten von Verfassungsbestimmungen für eine koordinierte Verkehrspolitik mit einem Verkehrsfonds sind für die Finanzierung der Aufgaben nach Artikel 26 Absätze 2, 3 und 5 zusätzlich zu den bisher geleisteten Bundesbeiträgen für die Aufrechterhaltung des Betriebs und die Abgeltung gemeinwirtschaftlicher Leistungen mindestens je ein Drittel des Zollzuschlags auf Treibstoffen und des Reinertrags des Treibstoffzolls nach Artikel 36ter einzusetzen.

2Der Einsatz dieser Mittel erfolgt so früh als möglich, aber spätestens im zweiten Jahr nach Annahme von Artikel 26 Absätze 2-5.

3Artikel 36ter Absatz 1 erster Satz der Bundesverfassung wird für die Zeit bis zum Inkrafttreten von Verfassungsbestimmungen für eine koordinierte Verkehrspolitik mit einem Verkehrsfonds, wie folgt geändert:

Art. 36ter Abs. 1 erster Satz

1Der Bund verwendet einen Drittel des Reinertrages des Treibstoffzolls und zwei Drittel eines Zollzuschlages wie folgt für Aufgaben im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr:

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Letzte Änderung 19.04.2024 0:03

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