Eidgenössische Volksinitiative 'für eine Reichtumssteuer'

Die Volksinitiative lautet:

I

Die Bundesverfassung wird durch die folgende Bestimmung ergänzt:

Art. 41quater (neu)

1Die Besteuerung des Einkommens und Vermögens erfolgt:

  1. durch direkte Steuern der Kantone und Gemeinden vom Einkommen und vom Vermögen der natürlichen Personen sowie derjenigen juristischen Personen, welche die Bundesgesetzgebung der Besteuerung durch Kantone und Gemeinden überlässt;
  2. durch eine direkte Bundessteuer vom Einkommen der natürlichen Personen. Der Bund sorgt dafür, dass Einkommen über 100'000 Franken in der ganzen Schweiz einer einheitlichen Mindestbelastung unterliegen;
  3. durch eine direkte Bundessteuer vom Reinertrag, vom Kapital und von den Reserven der juristischen Personen.

2Zum Zwecke der Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden erlässt der Bund auf dem Wege der Gesetzgebung einheitliche Vorschriften über die Steuerpflicht, den Steuergegenstand, die zeitliche Bemessung, das Verfahrensrecht sowie das Steuerstrafrecht; auf bestehende Harmonisierungsmassnahmen der Kantone ist dabei angemessen Rücksicht zu nehmen.

3Unter Vorbehalt der nachstehenden Einschränkungen bestimmen die Kantone und die Gemeinden im Rahmen des kantonalen Rechts den Tarif ihrer direkten Steuern (Abs. 1 Bst. a) selbst:

  1. die allgemeinen Staats- und Gemeindesteuern vom Einkommen der natürlichen Personen betragen zusammen mindestens: 21 Prozent bei einem steuerbaren Einkommen von 100'000 Franken; 27 Prozent bei einem steuerbaren Einkommen von 200'000 Franken; 33,4 Prozent bei einem steuerbaren Einkommen von 1 Million Franken. Das zur Existenzsicherung notwendige Einkommen bleibt steuerfrei;
  2. die allgemeinen Staats- und Gemeindesteuern vom Vermögen der natürlichen Personen betragen zusammen mindestens: 0,7 Prozent bei einem Reinvermögen von 1 Million Franken; 1 Prozent für den Teil des Reinvermögens, der 1 Million Franken übersteigt. Vermögen unter 100'000 Franken bleiben steuerfrei. Besonderen Verhältnissen nicht erwerbstätiger Personen ist durch Erhöhung des Freibetrages angemessen Rechnung zu tragen;
  3. die Steuerbelastung der den Kantonen und Gemeinden zur Besteuerung überlassenen juristischen Personen (Abs.1 Bst. a) richtet sich nach deren wirtschaftlichen Funktion und hat jener des Einkommens und Vermögens der natürlichen Personen Rechnung zu tragen.

4Für die direkte Bundessteuer vom Einkommen der natürlichen Personen (Abs.1 Bst. b) gilt:

  1. die Steuer beträgt mindestens: 6 Prozent bei einem steuerbaren Einkommen von 100'000 Franken; 10 Prozent bei einem steuerbaren Einkommen von 200'000 Franken; 14 Prozent bei einem steuerbaren Einkommen von 1 Million Franken; Einkommen unter 40'000 Franken bleiben steuerfrei;
  2. erreichen die allgemeinen Staats- und Gemeindesteuern vom Einkommen über 100'000Franken der natürlichen Personen die in Absatz 3 Buchstabe a festgesetzten Mindestbelastungen nicht, so verfällt der Differenzbetrag dem Bund. Zu diesem Zwecke stellt der Bund einen Absatz 3 Buchstabe a entsprechenden Normaltarif auf, an welchen die effektiv erhobenen allgemeinen Staats- und Gemeindesteuern vom Einkommen angerechnet werden;
  3. vom Rohertrag der Steuer gemäss Buchstabe a fallen drei Zehntel den Kantonen zu; wenigstens ein Sechstel davon sowie die Differenzbeträge gemäss Buchstabe b sind für den Finanzausgleich unter den Kantonen zu verwenden. Die Steuer und die Differenzbeträge werden für Rechnung des Bundes von den Kantonen erhoben.

5Für die direkte Bundessteuer vom Reinertrag, vom Kapital und von den Reserven der juristischen Personen (Abs. 1 Bst. c) gilt:

  1. die Steuerbelastung richtet sich nach der wirtschaftlichen Funktion und hat jener des Einkommens und Vermögens der natürlichen Personen Rechnung zu tragen;
  2. juristische Personen, welche die Bundesgesetzgebung besteuert oder steuerfrei erklärt, dürfen von den Kantonen und Gemeinden keiner gleichgearteten Steuer unterstellt werden;
  3. die Steuer wird für Rechnung des Bundes von den Kantonen erhoben. Jedem Kanton verbleiben dabei mindestens zwei Drittel vom Rohertrag der Steuer.

6Die Einräumung ungerechtfertigter steuerlicher Vergünstigungen an einzelne Steuerpflichtige oder Gruppen von Steuerpflichtigen ist unzulässig.

7Die Ausführung dieses Artikels ist Sache der Bundesgesetzgebung. Sie kann die in den Absätzen 1, 3 und 4 genannten Frankenbeträge periodisch den Lebenshaltungskosten anpassen.

II

Art. 8 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Art. 8

1Unter Vorbehalt der Änderungen durch Bundesgesetz im Rahmen von Artikel 41ter und 41quater bleiben mit den Änderungen nach den Absätzen 2-6 hienach die im Zeitpunkt der Annahme von Artikel 41quater durch Volk und Stände geltenden Bestimmungen über die folgenden Steuern in Kraft:

a.-c. unverändert.

2Unverändert.

3Der Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer Wehrsteuer wird für die gemäss Absatz 4 zu bezeichnenden Steuerjahre wie folgt geändert:

  1. unverändert:
  2. für die Steuer vom Einkommen der natürlichen Personen gilt:
  3. die Steuer wird gemäss den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens (Abs.4) dieses Absatzes geltenden Vorschriften erhoben;
  4. auf Einkommensteilen über 100'000 Franken wird eine Zuschlagssteuer von 10 Prozent erhoben. Diese ermässigt sich insoweit, als die allgemeinen Staats- und Gemeindesteuern vom Einkommen die Belastung übersteigen, die sich bei Anwendung eines Artikel 41quater Absatz 3 Buchstabe a entsprechenden Normaltarifes auf das nach Ziffer 1 ermittelte steuerbare Einkommen ergäbe;
  5. für die Steuer der juristischen Personen gilt:

1. die Steuer wird gemäss den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens (Abs. 4) dieses Absatzes geltenden Vorschriften erhoben;

2. auf den Steuern vom Reinertrag, vom Kapital und von den Reserven wird ein Zuschlag von 50 Prozent erhoben. Dieser Zuschlag ermässigt sich insoweit als die entsprechenden Steuern von Bund, Kanton und Gemeinde zusammen 30 Prozent des Reinertrages bzw. 0,8 Prozent des Kapitals und der Reserven in der nach Ziffer 1 ermittelten Höhe übersteigen;

d. und e. unverändert;

f. aufgehoben.

4Der Bundesrat setzt die Bestimmungen von Absatz 3 auf den Beginn der nächstmöglichen Wehrsteuerperiode in Kraft.

5Der Bundesrat hat die Beschlüsse über die Warenumsatzsteuer und die Wehrsteuer den Änderungen in den Absätzen 2-4 anzupassen.

6Der 1.Januar 1976 gilt als Bezugspunkt für die periodische Anpassung der Frankenbeträge an die Lebenshaltungskosten gemäss Artikel 41quater Absatz 7.

III

Es treten ausser Kraft:

  1. mit der Annahme der vorliegenden Initiative durch Volk und Stände: Artikel 41ter Absatz 1 letzter Satz und Absatz 5 Buchstabe c sowie Artikel 42 quater der Bundesverfassung;
  2. mit dem Inkrafttreten von Artikel 8 Absatz 3 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung; die auf die direkte Bundessteuer Bezug nehmenden Bestimmungen von Artikel 41ter der Bundesverfassung;
  3. mit dem Inkrafttreten der Artikel 41quater Absätze 4 und 5 der Bundesverfassung vorgesehenen Ausführungsgesetze für die direkten Bundessteuern vom Einkommen der natürlichen Personen sowie vom Reinertrag, vom Kapital und von den Reserven der juristischen Personen: die entsprechenden, auf die Wehrsteuer Bezug nehmenden Bestimmungen von Artikel 8 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung.

Der deutsche Text der Initiative ist massgebend.

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Letzte Änderung 26.04.2024 8:28

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