Gesetzestechnik

Gesetzestechnische Richtlinien des Bundes in elektronischer Form

Die Gesetzestechnischen Richtlinien des Bundes (GTR), die in elektronischer Form vorliegen, regeln die formale Gestaltung der Erlasse des Bundes. Sie sollen ein einheitliches Erscheinungsbild der Erlasse sicherstellen, die im Bundesblatt (BBl), in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) und in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) veröffentlicht werden.

Die elektronische Version der GTR ist seit Juli 2016 auf der folgenden Plattform verfügbar:

In der Praxis werden die GTR üblicherweise für die Er- oder Bearbeitung von bestimmten Erlassformen herangezogen. Mit den GTR stellt der Bund den Nutzerinnen und Nutzern dafür ein praktisches Hilfsmittel zur Verfügung.

Auf der GTR-Plattform können Word-Vorlagen für die einzelnen Erlassformen heruntergeladen werden. Diese Vorlagen enthalten die Standardformulierungen der GTR und alle für die Erlassform relevanten KAV-Formatvorlagen, und ihre Gliederung und ihr Layout entsprechen den Vorgaben der GTR.
Ausserdem sind auf der Plattform die GTR-Regeln nach Erlassform (Gesetz, Verordnung, Bundesbeschluss, Änderungserlass zu einem Gesetz usw.) geordnet verfügbar.

Zudem sind die GTR-Regeln in Form verschiedener PDF-Dokumente verfügbar, und zwar wahlweise für die einzelnen Erlassformen, für die verschiedenen Teile der GTR oder für die GTR als Ganzes.

Eine PDF-Version, die nach Randziffern geordnet ist und der gedruckten Fassung der GTR entspricht, ist in Ziffer 5 der Einleitung der elektronischen GTR verfügbar.

Neue Form der Angabe der Fundstelle in AS und BBl

Seit Januar 2021 werden die Veröffentlichungen des Bundesblattes (BBl), der Amtlichen Sammlung (AS) und der Systematischen Rechtssammlung (SR) mit dem neuen KAV-System (Fedlex) publiziert. Neu gibt es bei den BBl- und AS-Publikationen keine fortlaufende Paginierung des Jahrgangs einer Sammlung mehr, sondern eine Durchnummerierung der Texte (Ordnungsnummer), wobei jeder Text mit seiner Seite 1 beginnt. Ab Jahrgang 2021 kann man eine BBl- oder eine AS-Publikation somit nicht mehr mit der Seitenzahl bezeichnen, mit der der Text in seinem Jahrgang beginnt, sondern muss ihn mit der Ordnungsnummer bezeichnen. Bei der Angabe der Fundstelle in der SR ändert sich nichts (wie bisher Angabe «SR» gefolgt von der SR-Nummer).

Damit keine Unklarheiten und Missverständnisse auftreten, wurden die folgenden Regeln zur Angabe der Fundstelle der Texte in AS und BBl festgelegt:

  1. Fundstellen in AS und BBl werden angegeben mit dem Kürzel des Publikationsorgans («AS» oder «BBl»), dem Jahrgang und der Ordnungsnummer des publizierten Textes bzw. bis und mit 2020 der Pagina (Seitenzahl der ersten Seite des Dokuments).
  2. Ein Semikolon/Strichpunkt wird gesetzt zur Abgrenzung mehrerer Jahrgänge und zur Abgrenzung unterschiedlicher Publikationsorgane. (AS 2020 2737, 3549, 3699, 4513, 6399; 2021 15) (SR 172.311; AS 2021 31; BBl 2021 3)
  3. Ein Komma wird gesetzt (und nur gesetzt) zwischen verschiedenen Ordnungsnummern bzw. bis und mit 2020 verschiedenen Paginas. (AS 2020 2737, 3549, 3699, 4513, 6399; 2021 15, 26)
  4. Muss nebst der Ordnungsnummer bzw. der Pagina eine genauere Fundstelle angegeben werden, so macht man das mit «S.» plus Seitenzahl (AS 2021 31 S. 3) oder mit «Ziff.» plus Ordnungsziffer des Textes (BBl 2021 Ziff. 4.5); insbes. bei Botschaften und Berichten sind wenn immer möglich Ordnungsziffern des Textes und nicht Seitenzahlen zu verwenden.
  5. Will man mehrere Seitenzahlen oder Ordnungsziffern angeben, so steht zu deren Abgrenzung das Komma nicht zur Verfügung (weil es für die Funktion nach Ziff. 3 reserviert ist). Man behilft sich dazu mit «und» oder «–» oder «ff.». (BBl 2021 3 S. 27 und 31) (BBl 2021 3 Ziff. 4.5–4.7, 17 Ziff. 1.5 und 7.2, 21 S. 13 und 29 und 37 ff., 36 S. 58; 2022 45 S. 5)
  6. Diese neuen Regeln gelten ab sofort und für alle Fundstellenangaben, egal ob auf Publikationen vor 2021 oder ab 2021 verwiesen wird.

Die Phasen der gesetzestechnischen Prüfung

Gesetzestechnische Prüfung für Vorentwürfe

Arbeiten die Ämter und Departemente oder die Bundeskanzlei Vorentwürfe von Erlassen aus, so werden diese gesetzestechnisch geprüft. Je nach Verfahrensstadium wird eine grobe oder eine umfassende Prüfung vorgenommen.

Vernehmlassung

Für das Vernehmlassungsverfahren werden sämtliche Dokumente, die in die Vernehmlassung gegeben werden, geprüft. Der Vorentwurf des Erlasses wird einer ersten gesetzestechnischen Prüfung unterzogen. So werden beispielsweise der Erlasstitel und seine Abkürzung sowie die Gliederung des Erlasses kontrolliert und grobe gesetzestechnische Fehler korrigiert.

Ämterkonsultation

In der Ämterkonsultation werden die Vorentwürfe von Botschaften, Gesetzen und Bundesbeschlüssen sowie die Verordnungsentwürfe gesetzestechnisch bereinigt. Bei den Erlasstexten wird überprüft, ob sie den Gesetzestechnischen Richtlinien (GTR) entsprechen. Je nachdem, ob es sich dabei um neue oder totalrevidierte Erlasse oder um Änderungserlasse handelt, fällt die Prüfung unterschiedlich aus. Bei den Änderungserlassen wird insbesondere kontrolliert, ob sich die neuen Artikel und Absätze gut in den bestehenden Text einfügen und ob die in den neuen Bestimmungen verwendeten Ausdrücke der bisherigen Begriffsverwendung entsprechen. Bei Totalrevisionen sind insbesondere die Teile «Vollzug», «Aufhebung anderer Erlasse», «Änderung anderer Erlasse», «Übergangsbestimmungen» sowie die Referendumsklausel zu prüfen. Bei allen Erlassen ist das vorgesehene Inkrafttretensdatum speziell anzuschauen.

Abschliessende Qualitätskontrolle im KAV-Circuit

Die Druckvorlage, das heisst der Text (Botschaft, Vorentwurf eines Gesetzes oder Bundesbeschlusses, Verordnungsentwurf) in seiner für die Publikation vorgesehenen Form, wird im sogenannten KAV-Circuit einer letzten Prüfung unterzogen. In dieser Phase sind nur noch kleinere, rein gesetzestechnische Korrekturen möglich, die mit dem zuständigen Amt abgesprochen werden müssen.

Mitbericht

In der Phase des Mitberichts wird überprüft, ob die Ämter die von der Bundeskanzlei vorgeschlagenen Korrekturen übernommen haben. Die Korrekturen der Sektion Recht im Bereich der Gesetzestechnik sind zwingend zu übernehmen. In dieser Phase werden auch das Beschlussdispositiv für die Bundesratssitzung und das Inkrafttretensdatum noch einmal kontrolliert.

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