Die Genehmigung kantonaler Erlasse ist ein Mittel der Aufsicht des Bundes über die Kantone und soll die Übereinstimmungen zwischen Bundes- und kantonalem Recht gewährleisten.
Nach Art. 61b Abs. 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR 172.010) unterbreiten die Kantone dem Bund ihre Gesetze und Verordnungen zur Genehmigung; die Genehmigung ist Voraussetzung der Gültigkeit dieser kantonalen Erlasse. In nichtstreitigen Fällen erteilen die Departemente die Genehmigung, in streitigen Fällen entscheidet der Bundesrat (Art. 61 Abs. 2 u. 3 RVOG).
Die Art. 27k bis 27n der Regierungs- und Verwaltungsverordnung (RVOV; SR 172.010.1) präzisieren das Verfahren für die Genehmigung kantonaler Erlasse ausgeführt und präzisiert. Die Bestimmungen sehen insbesondere vor, dass genehmigungspflichtige Erlasse bei der Bundeskanzlei einzureichen sind. Diese teilt daraufhin die eingereichten Erlasse dem sachlich zuständigen Departement zur Prüfung zu. Weiter regeln die Ausführungsbestimmungen das Verfahren in streitigen und nichtstreitigen Fällen.
Die Liste der Bundesgesetze und Verordnungen des Bundesrates mit Genehmigungs- oder Mitteilungspflichten für kantonale Erlasse stellt ein Hilfsmittel dar, welches die Kantone zur Erfüllung ihrer Genehmigungs- und Meldepflichten, die das Bundesrecht vorsieht, beiziehen können. Aufgeführt sind mit Stand vom 31. Oktober 2015 alle Bundesgesetze und Verordnungen mit Genehmigungs- oder Mitteilungspflichten für kantonale Erlasse. Die Liste hat keine Rechtswirkung.
Die Bundeskanzlei empfiehlt, im Zweifelsfall die Amtliche Sammlung des Bundesrechts und die Systematische Sammlung des Bundesrechts zu konsultieren.