Genehmigung kantonaler Erlasse und Information über Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland

Genehmigung kantonaler Erlasse

Die Genehmigung kantonaler Erlasse ist ein Mittel der Aufsicht des Bundes über die Kantone und soll die Übereinstimmungen zwischen Bundes- und kantonalem Recht gewährleisten.

Nach Art. 61b Abs. 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR 172.010) unterbreiten die Kantone dem Bund ihre Gesetze und Verordnungen zur Genehmigung; die Genehmigung ist Voraussetzung der Gültigkeit dieser kantonalen Erlasse. In nichtstreitigen Fällen erteilen die Departemente die Genehmigung, in streitigen Fällen entscheidet der Bundesrat (Art. 61 Abs. 2 u. 3 RVOG).
 
Die Art. 27k bis 27n der Regierungs- und Verwaltungsverordnung (RVOV; SR 172.010.1) präzisieren das Verfahren für die Genehmigung kantonaler Erlasse ausgeführt und präzisiert. Die Bestimmungen sehen insbesondere vor, dass genehmigungspflichtige Erlasse bei der Bundeskanzlei einzureichen sind. Diese teilt daraufhin die eingereichten Erlasse dem sachlich zuständigen Departement zur Prüfung zu. Weiter regeln die Ausführungsbestimmungen das Verfahren in streitigen und nichtstreitigen Fällen.

Die Liste der Bundesgesetze und Verordnungen des Bundesrates mit Genehmigungs- oder Mitteilungspflichten für kantonale Erlasse stellt ein Hilfsmittel dar, welches die Kantone zur Erfüllung ihrer Genehmigungs- und Meldepflichten, die das Bundesrecht vorsieht, beiziehen können. Aufgeführt sind mit Stand vom 31. Oktober 2015 alle Bundesgesetze und Verordnungen mit Genehmigungs- oder Mitteilungspflichten für kantonale Erlasse. Die Liste hat keine Rechtswirkung.

Die Bundeskanzlei empfiehlt, im Zweifelsfall die Amtliche Sammlung des Bundesrechts und die Systematische Sammlung des Bundesrechts zu konsultieren.

Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland

Art. 48 der Bundesverfassung (BV) sieht vor, dass die Verträge der Kantone unter sich dem Recht und den Interessen des Bundes sowie den Rechten anderer Kantone nicht zuwiderlaufen dürfen. Die Kantone müssen den Bund über ihre Verträge informieren.

Nach Art. 56 BV dürfen die Kantone in ihrem Zuständigkeitsbereich Verträge mit Ausland abschliessen. Diese Verträge dürfen indessen dem Recht und den Interessen des Bundes sowie den Rechten anderer Kantone nicht zuwiderlaufen. Die Kantone müssen den Bund daher vor dem Abschluss über dieses Verträge informieren.

Die Art. 61c und 62 RVOG setzen die Informationspflichten der Kantone gesetzlich um. Art. 61c Abs. 2 RVOG sieht ferner vor, dass zwei Kategorien von Verträgen beschränkter Tragweite von der Informationspflicht ausgenommen werden.

Weiter sieht Art. 62 Abs. 1 RVOG vor, dass der Bund über Verträge, die ihm zur Kenntnis gebracht wurden, im Bundesblatt informiert. Die Absätze 2 bis 5 von Art. 62 RVOG legen die Grundzüge des Verfahrens bei Einwänden des Bundes und der an den Verträgen nicht beteiligten Kantone fest.

In den Art. 27o bis 27t RVOV wird das Verfahren bei Verträgen der Kantone unter sich oder mit dem Ausland präzisiert.

https://www.bk.admin.ch/content/bk/de/home/dokumentation/gesetzgebung/genehmigung-kantonaler-erlasse.html