Eidgenössische Volksinitiative 'für eine gesicherte Berufsbildung und Umschulung'

Die Volksinitiative lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:

Art. 34octies (neu)

1Der Bund führt ein Recht auf vollwertige Berufsbildung ein, dessen Durchführung den Kantonen obliegt, und das insbesondere folgende Zwecke verfolgt:

  1. Sicherung einer vollwertigen, mindestens dreijährigen Berufsausbildung für Jugendliche, die keine Lehrstelle oder keine andere Möglichkeit einer beruflichen Ausbildung nach ihrer Wahl finden, sowie für jene, die durch ihre Schulbildung benachteiligt sind. Frauen, Kinder von ausländischen Arbeitskräften, sowie Behinderte sind besonders zu berücksichtigen.
  2. Einrichtungen von zusätzlichen praktischen Ausbildungskursen für Jugendliche, die eine Berufsausbildung absolvieren.
  3. Schaffung von Umschulungs- und Weiterbildungsmöglichkeiten für jene Personen, die dies wünschen, ohne Unterschied nach Geschlecht, Alter oder Nationalität.

2Der Bund beauftragt die Kantone, zu diesen Zwecken Lehrwerkstätten und andere Ausbildungsstätten zu errichten.

  1. Speziell zu berücksichtigen sind dabei Kantone und Regionen, die von strukturellen Verschiebungen in bestimmten Berufen in besonderem Masse betroffen sind oder die allgemein über ein geringes Angebot an vielseitigen Lehrstellen bzw. Umschulungs- und Weiterbildungsmöglichkeiten verfügen.
  2. Die so eingerichtete Ausbildung ist darauf auszurichten, auf ein breites berufliches Tätigkeitsfeld vorzubereiten und nach Abschluss dieser Ausbildung den ständigen Erwerb neuer beruflicher Qualifikationen zu erleichtern.
  3. Eine Lehre in diesen Ausbildungsstätten führt zum eidgenössischen Fähigkeitsausweis und ist den anderen Berufslehren gleichgestellt.
  4. Der Besuch dieser Ausbildungsstätten ist kostenlos. Jugendliche und Erwachsene, welche diese Ausbildungsstätten besuchen, erhalten ein Ausbildungshonorar, dessen Höhe der jeweiligen Arbeitslosenunterstützung entspricht.

3Die Finanzierung dieser Massnahmen erfolgt durch:

  1. Beiträge der Arbeitgeber, die sich im Minimum auf 0,5 Prozent der Lohnmasse belaufen. Mindestens 75 Prozent der Kosten dieser Lehrwerkstätten werden durch diese Beiträge gedeckt.
  2. Subventionen von Bund und Kantonen.
  3. Beiträge aus der Arbeitslosenversicherung zur Finanzierung der Ausbildungshonorare jener Personen, die eine Umschulung absolvieren.

Übergangsbestimmung

Die Ausführungsgesetzgebung ist innert drei Jahren nach Annahme der Initiative durch Volk und Stände zu erlassen.

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Letzte Änderung 19.04.2024 0:03

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