Nationalratswahlen 2015

Leitfaden für kandidierende Gruppierungen

6.1 Feststellung des Wahlergebnisses in Kantonen mit Verhältniswahlverfahren

6.1.1      Wahlprotokolle

Zumeist gemeindeweise werden Wahlprotokolle aufgenommen, die der kantonalen Zentralstelle einzureichen sind (Art. 39 BPR und Art. 7a und 9 VPR).

Diese Gemeindeprotokolle sind wichtig und lückenlos zu führen, weil sie die Grundlage sind, um festzustellen:

? die Zahl der Stimmen, welche die einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten jeder Liste erhalten haben (Kandidatenstimmen);

? die Zahl der Stimmen, welche jede Liste darüber hinaus erhalten hat (Zusatzstimmen);

? die Summen der Kandidaten- und Zusatzstimmen, welche den einzelnen Listen zugefallen sind;

? für die verbundenen Listen die Gesamtzahl der auf die Listengruppen entfallenen Stimmen.


6.1.2      Mandatsverteilung unter die Listen


6.1.2.1  Erste Verteilung


Die Gesamtzahl der gültigen Stimmen (Total aller Parteistimmen und Stimmen der Wahlzettel ohne Parteibezeichnung = Gesamtstimmenzahl) wird durch die um eins vergrösserte Zahl der zu besetzenden Nationalratssitze des Wahlkreises geteilt. Die auf das Ergebnis folgende, nächsthöhere ganze Zahl ist die vorläufige Verteilungszahl. Jede Liste erhält soviel Nationalratsmandate zugeteilt, als die vorläufige Verteilungszahl in ihrer Stimmenzahl enthalten ist (Art. 40 BPR).


6.1.2.2  Verteilung der Restmandate


Wenn durch diese Verteilung nicht alle Nationalratssitze des Kantons besetzt werden, so wird die Stimmenzahl jeder Liste durch die um eins vergrösserte Zahl der ihr schon zugewiesenen Mandate geteilt und das erste noch zu vergebende Mandat jener Liste zugewiesen, die dabei den grössten Quotienten aufweist - und so fort, bis alle noch freigebliebenen Mandate verteilt sind (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b BPR).


6.1.2.3  Spezialfälle: Grösste Restzahl bei gleichen Quotienten


Es kann der Fall eintreten, dass die Teilung zwei oder mehrere gleiche Quotienten ergibt, die dann mehreren Listen den gleichen Anspruch auf das nächste Mandat einräumen würden: In diesem Falle erhält diejenige Liste das Mandat, die bei der Teilung mit der Verteilungszahl den grössten Rest aufwies (Art. 41 Abs. 1 Bst. c BPR).

6.1.2.4   Spezialfälle: Weitere Regeln zur Verteilung von Restmandaten


Haben noch immer mehrere Listen den gleichen Anspruch auf das nächste Mandat, so geht dieses an jene Liste, die die grösste Parteistimmenzahl erhalten hat. Sind auch die Parteistimmen dieser Listen gleich, so erhält jene Liste das Mandat, auf welcher der oder die in Betracht fallende Kandidat(in) die grösste Stimmenzahl auf sich vereinigt. Bei gleich hohen Kandidatenstimmenzahlen entscheidet das Los, welches auf Anordnung der Kantonsregierung hin zu ziehen ist (Art. 41 Abs. 1 Bst. d
-f und Art. 20 BPR).


6.1.3     Mandatsverteilung unter die Kandidatinnen und Kandidaten


6.1.3.1  Reihenfolge


Gewählt sind von jeder Liste entsprechend der vorgenommenen Mandatsverteilung jene Kandidatinnen und Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben (Art. 43 Abs. 1 BPR).


6.1.3.2  Losentscheid

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches auf Anordnung der Kantonsregierung hin zu ziehen ist (Art. 43 Abs. 3 und Art. 20 BPR). Dies war bei den Nationalratswahlen 2011 im Kanton Tessin der Fall.


6.1.4    Verteilung unter die verbundenen Listen


Die Gesamtzahl der auf eine Gruppe miteinander verbundener Listen entfallenden Mandate wird entsprechend den unter Ziffer 6.1.2 aufgeführten Regeln auf die einzelnen Listen der Gruppe verteilt (Art. 42 BPR).

 


Letzte Änderung 21.01.2015

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