Nationalratswahlen 2015

Leitfaden für kandidierende Gruppierungen

2.4 Einreichung der Wahlvorschläge: Unterzeichnerinnen und Unterzeichner

2.4.1     Mindestanzahl

Jeder Wahlvorschlag muss von einer Mindestzahl Stimmberechtigter mit politischem Wohnsitz im Wahlkreis (= Kanton) eigenhändig unterzeichnet sein (Art. 24 Abs. 1 BPR). Diese Mindestzahl ist auf die Sitzzahl des Kantons abgestimmt und beträgt:


Tabelle 3: Unterzeichnungsquoren pro Wahlvorschlag

1.

Zürich

400

11.

St. Gallen

200

2.

Bern

400

12.

Graubünden

100

3.

Luzern

100

13.

Aargau

200

4.

Schwyz

100

14.

Thurgau

100

5.

Zug

100

15.

Tessin

100

6.

Freiburg

100

16.

Waadt

200

7.

Solothurn

100

17.

Wallis

100

8.

Basel-Stadt

100

18.

Neuenburg

100

9.

Basel-Landschaft

100

19.

Genf

200

10.

Schaffhausen

100

20.

Jura

100

Hinweis: Reicht die gleiche Partei oder Gruppierung im Listen- oder Unterlistenverbund je einen Wahlvorschlag mit nur männlichen Kandidaten, mit nur weiblichen Kandidatinnen und einen mit jugendlichen Kandidaturen ein, so muss jeder dieser Wahlvorschläge von der Mindestzahl Stimmberechtiger je nach Kanton unterzeichnet sein. Im Kanton Zürich wären dies 400 Unterzeichnerinnen und Unterzeichner für den Männer-Wahlvorschlag, 400 für den Frauen-Wahlvorschlag und 400 für den Jung-Wahlvorschlag.

Vorbehalten bleibt die Sonderregelung für registrierte Parteien, welche im betreffenden Kanton eine einzige Liste einreichen (Art. 24 Abs. 3 BPR; vgl. Ziffer 2.4.6).

2.4.2     Verbot der Mehrfachunterschrift


Niemand kann mehr als einen Wahlvorschlag gültig unterzeichnen (Art. 24 Abs. 2 BPR).

2.4.3     Unmöglichkeit des Rückzugs erteilter Unterschriften

Niemand kann seine Unterschrift zur Unterstützung eines eingereichten Wahlvorschlags zurückziehen (Art. 24 Abs. 2 BPR).

2.4.4     Vertreterin oder Vertreter des Wahlvorschlags

Sofern die Unterzeichnenden nichts anderes bestimmen, gilt die erstunterzeichnende Person als Bevollmächtigte im Umgang mit den Behörden, die zweitunterzeichnende als deren Stellvertreterin oder Stellvertreter (Art. 25 BPR).

2.4.5     Musterformular


Im Anhang zur Verordnung über die politischen Rechte (VPR) ist ein neutrales Musterformular für die Unterzeichnung von Wahlvorschlägen enthalten (vgl. Ziffer 2.3.5).

2.4.6     Registrierte Parteien

Eine politische Partei ist vom Beibringen von Unterschriften gemäss dem Unterschriftenquorum nach Ziffer 2.4.1 befreit, wenn sie alle folgenden drei Voraussetzungen erfüllt:

- Sie hat sich bis spätestens am 31. Dezember 2014 bei der Bundeskanzlei ordnungsgemäss registrieren lassen (Art. 24 Abs. 3 Bst. a und Art. 76a BPR, vgl. die Liste unter www.bk.admin.ch > Themen > Politische Rechte > Parteienregister > Registrierte Parteien).

- Sie reicht im Kanton einen einzigen Wahlvorschlag ein (Art. 24 Abs. 3 Bst. b BPR).

- Sie ist in der ablaufenden Amtsdauer für den Kanton im Nationalrat vertreten oder hat bei der Gesamterneuerungswahl für den Nationalrat von 23. Oktober 2011 im Kanton mindestens drei Prozent der Stimmen erreicht (Art. 24 Abs. 3 Bst. c BPR).

Eine Partei, die diese drei Bedingungen erfüllt, muss nur die rechtsgültigen Unterschriften aller Kandidatinnen und Kandidaten sowie der präsidierenden und der geschäftsführenden Personen der Kantonalpartei einreichen (Art. 24 Abs. 4 BPR).

Bereits im Parteienregister eingetragene Parteien kommen jedoch nur in den Genuss der Erleichterungen, wenn sie der Bundeskanzlei bis spätestens zum 1. Mai 2015 alle seit ihrer Eintragung im Parteienregister eingetretenen Änderungen ihrer Statuten, ihres Namens, ihres Sitzes und der Namen und Adressen der präsidierenden und geschäftsführenden Personen ihrer Bundespartei gemeldet haben (Art. 24 Abs. 3 und 4 und Art. 76a BPR; Art. 4 VPart9).

Kantonalparteien können nur dann auf das Beibringen der Unterschriftenquoren und das Einholen der entsprechenden Stimmrechtsbescheinigungen verzichten, wenn sie sich vergewissert haben, dass sich ihre Bundespartei rechtzeitig und rechtsgültig unter dem selben Namen ins Parteienregister der Bundeskanzlei hat eintragen lassen.



9 Verordnung der Bundesversammlung vom 13. Dezember 2002 über das Parteienregister; SR 161.15


Letzte Änderung 21.01.2015

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