Nationalratswahlen 2015

Leitfaden für kandidierende Gruppierungen

2.2 Wahlanmeldeschluss und Bereinigungsfrist in Kantonen mit Verhältniswahlverfahren

2.2       Wahlanmeldeschluss und Bereinigungsfrist in Kantonen mit Verhältniswahlverfahren

Die Kantone mit Verhältniswahlverfahren bestimmen jeweils einen der sieben Montage zwischen dem 1. August und dem 15. September 2015 als letzten Termin für den Wahlanmeldeschluss, an welchem sämtliche Kandidaturen bei der für die Wahlorganisation zuständigen Behörde eingetroffen sein müssen (Art. 21 Abs. 1 und 2 BPR).

Am zweiten darauf folgenden Montag oder, falls das kantonale Recht die verkürzte Frist vorsieht, bereits am ersten darauf folgenden Montag müssen sämtliche Bereinigungen (Ersatzkandidaturen, Korrektur fehlerhafter oder Ergänzung fehlender Angaben, Listenverbindungserklärungen) bei derselben Behörde eingereicht sein. Nach diesem Termin dürfen an den Wahlvorschlägen keinerlei Änderungen mehr vorgenommen werden (Art. 29 und 31 BPR).

Von den 2015 verbleibenden 20 Proporzwahlkreisen sahen 2011 die 12 Kantone BE, LU, ZG, FR, SO, GR, AG, TG, TI, VS, GE und JU zur Bereinigung der Wahlvorschläge die siebentägige und die sieben Kantone SZ, BS, BL, SH, SG, VD und NE die 14-tägige Frist vor. Im Kanton ZH betrug die Bereinigungsfrist 2011 17 Tage.

Verschiedene Faktoren können in manchen Kantonen den Zeitdruck für die Bereinigung der Wahlvorschläge erheblich verschärfen. Ob und wenn ja welche Kantone infolgedessen die Bereinigungsfrist auf 14 Tage erstrecken und den Wahlanmeldeschluss gegenüber 2011 vorverlegen, lässt sich erst Ende März 2015 einigermassen verlässlich abschätzen (Art. 8a VPR7). Die nachfolgende Tabelle 2 erlaubt es jedoch, alle für die Tätigkeiten der Parteien und Gruppierungen wichtigen Termine für jeden Kanton genau abzulesen, sobald er seine kantonale Ausführungsgesetzgebung erlassen hat:


 

Tabelle 2: Wahlergebnis und Listenbereinigung

 

Schritt

Wochen-

Falls Wahlanmeldeschluss am

 

tag

3.8.

10.8.

17.8.

24.8.

31.8.

7.9.

14.9.

Eintreffen der Wahlvorschläge (Art. 21 BPR)

Montag

3.8.

10.8.

17.8.

24.8.

31.8.

7.9.

14.9.

Streichung von innerkantonal mehrfach Vorgeschlagenen (Art. 27 Abs. 1 BPR)

Dienstag

4.8.

11.8.

18.8.

25.8.

1.9.

8.9.

15.9.

Streichung von interkantonal mehrfach Vorgeschlagenen durch die Bundeskanzlei (Art. 27 Abs. 2 BPR)

Donners-tag

6.8.

13.8.

20.8.

27.8.

3.9.

10.9.

17.9.

Behebung von Mängeln8 (Art. 29 BPR); Listenverbindungen (Art. 31 BPR) bei verkürzter Bereinigungsfrist (7 Tage)

Montag

10.8.

17.8.

24.8.

31.8.

7.9.

14.9.

21.9.

Behebung von Mängeln8 (Art. 29 BPR); Listenverbindungen (Art. 31 BPR) bei normaler Bereinigungsfrist (14 Tage)

Montag

17.8.

24.8.

31.8.

7.9.

14.9.

21.9.

un-mög-lich

 


Verordnung vom 24. Mai 1978 über die politischen Rechte; SR 161.11
Z. B. Korrektur fehlerhafter oder Ergänzung fehlender Angaben, Ersatzkandidaturen.


Letzte Änderung 21.01.2015

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