Kreisschreiben des Bundesrates
8.6 Benachrichtigung der Gewählten
Der Bundesrat ersucht die Kantone, jeder und jedem Gewählten die Wahl unverzüglich schriftlich mitzuteilen (Art. 52 Abs. 1 BPR).
Der Bundesrat ersucht die Kantone, jeder und jedem Gewählten die Wahl unverzüglich schriftlich mitzuteilen (Art. 52 Abs. 1 BPR).
Letzte Änderung 21.01.2015