Nationalratswahlen 2015

Kreisschreiben des Bundesrates

8.5.7 Sofortige Eröffnung des Entscheids der Kantonsregierung

Damit die Fristen für die Rechtsmittel zu keinen weiteren Verzögerungen führen, muss der Entscheid der Kantonsregierung der beschwerdeführenden Person sowie der BK (Art. 79 Abs. 3 BPR) unverzüglich, spätestens aber an dem auf den Entscheid folgenden Tag und unbedingt per Einschreiben (R)/Express27 eröffnet werden. Die Frist für den Weiterzug der Beschwerde an das Bundesgericht beginnt nämlich erst mit der Eröffnung zu laufen. Nur so kann das Risiko vermieden werden, dass die Nationalratsdeputation eines Kantons nicht ab Beginn der Legislaturperiode an den Beratungen des neuen Nationalrates teilnehmen kann. Der BK muss umgehend eine Kopie des Beschwerdeentscheids samt Hinweis auf Expeditions­datum und Expeditionsweise zugeleitet werden (Art. 79 Abs. 3 BPR). Die BK setzt das provisorische Büro des Nationalrates über Beschwerden umgehend in Kenntnis, damit die konstituierende Sitzung korrekt vorbereitet werden kann und damit nicht im Unwissen Personen als Ratsmitglieder vereidigt werden, deren Wahl vielleicht noch unerledigt angefochten ist.



27 Die technische Bezeichnung lautet «Swiss-Express mit Signature». Weitere Informationen zu den Versandarten werden den Kantonen im Schreiben zu den technischen Dispositionen zugestellt.


Letzte Änderung 21.01.2015

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