Nationalratswahlen 2015

Kreisschreiben des Bundesrates

6.1 Bestimmung des kantonalen Wahlbüros und Instruktion der Gemeindewahlbüros

Die Kantonsregierungen bezeichnen die Amtsstelle (kantonales Wahlbüro), die das Wahlgeschäft leitet, d. h. insbesondere die Wahlvorschläge entgegennimmt und bereinigt und die Wahlergebnisse zusammenstellt (Art. 7a VPR).

Die Kantonsregierungen regeln Zusammensetzung und Instruktion der Gemeindewahlbüros und sorgen dafür, dass diesen die Auszählformulare nach Anhang 2 VPR zugestellt werden. Die Kantone können diese Formulare bei der BK (wahlen2015@bk.admin.ch) zum Selbstkostenpreis bestellen (Art. 8 Abs. 1 und 2 VPR). Die Formulare werden vom Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) direkt vertrieben.





Letzte Änderung 21.01.2015

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