Nationalratswahlen 2015

Kreisschreiben des Bundesrates

4.8 Vorkehren gegen Manipulation und strafbare Praktiken

Die Kantone erlassen die Bestimmungen, die zur Kontrolle der Stimmberechtigung, zur Wahrung des Stimmgeheimnisses und zur Verhinderung von Missbrauch erforderlich sind. Der Bundesrat bittet die Kantone, die nötigen Sicherheitsmassnahmen bei der brieflichen Stimmabgabe, der Abgabe bei einer Amtsstelle oder im Gemeindebriefkasten, dem Urnengang sowie der Abgabe über den elektronischen Stimmkanal zu ergreifen.

Die Kantone und Gemeinden müssen dafür sorgen, dass von keiner und keinem Stimmberechtigten mehr als ein einziger Wahlzettel in die Urne gelegt werden kann.

Von Gemeinden mit engen Platzverhältnissen in den Isoloirs ist zu verlangen, dass sie diese gegebenenfalls mit postfachartigen Gestellen versehen, in denen die Wahlzettel aller kandidierenden Gruppierungen gleich gut sichtbar aufliegen.

Ebenso ist den Artikeln 5-8 BPR Nachachtung zu verschaffen und sicherzustellen, dass die Gemeindebriefkästen für die vorzeitige Stimmabgabe gross genug konzipiert sind und ihre Leerung in genügender Frequenz sichergestellt wird. Die Leerung muss unter Kontrolle einer namentlich bezeichneten Zweitperson erfolgen.

Für diejenigen Kantone, die den elektronischen Stimmkanal einsetzen, gelten die unter Ziffer 4.6 erwähnten speziellen Vorkehrungen.

Um strafbare Praktiken zu verhindern, ruft der Bundesrat Artikel 282bis des Strafgesetzbuchs23 in Erinnerung:

Art. 282bis

Wer Wahl- oder Stimmzettel planmässig einsammelt, ausfüllt oder ändert oder wer derartige Wahl- oder Stimmzettel verteilt, wird mit Busse bestraft.

23 SR 311.0

 


Letzte Änderung 21.01.2015

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