Nationalratswahlen 2011

Häufige Fragen

Kann der blosse Vermerk einer Kandidatennummer als gültige Kandidatenstimme anerkannt werden?

Nein. Die Kandidatennummer allein ist keine Kandidatenstimme.

BPR Art. 35 Abs. 1 erlaubt den handschriftlichen Eintrag von "Namen wählbarer Kandidaten" und das Anbringen der "Listenbezeichnung oder Ordnungsnummer einer Liste" auf Wahlzetteln ohne Vordruck (BPR Art. 35 Abs. 1) sowie das Streichen oder Ersetzen der vorgedruckten Ordnungsnummer und Listenbezeichnung (BPR Art. 35 Abs. 2). Schliesslich erlaubt BPR Art. 35 Abs. 3 das doppelte Aufführen (Kumulieren) des Namens des gleichen Kandidaten. BPR Art. 35 Abs. 1 erlaubt also explizit die blosse Verwendung der Ordnungs-nummer auch anstelle der Listenbezeichnung. BPR Art. 37 ist entsprechend redigiert und statuiert für Widersprüche zwischen Listenbezeichnung und -nummer in Art. 37 Abs. 4 den Vorrang der Listenbezeichnung. BPR Art. 35 hingegen spricht allein von KandidatenNAMEN, die gestrichen, panaschiert oder kumuliert werden können. Daher haben die Behörden auch konstant "Gänsefüsschen, dito und dergleichen" für ungültig erklärt; a fortiori können blosse Kandidatennummern wegen ihrer Ambiguität - bedeutet "102" Kandidat 2 von Liste 10 oder Kandidat 02 von Liste 1? - nicht zugelassen werden.

Gesetzesgrundlagen
BPR Art. 35 Abs. 1-3 BPR Art. 37 Abs. 4


Zurück zur Übersicht


Letzte Änderung 31.12.2011

Zum Seitenanfang