Nationalratswahlen 2011

Häufige Fragen

Welcher von mehreren regional aufgeteilten Listen derselben Partei sind Zusatzstimmen eines ungenügend einzig mit der Partei, nicht aber dem Zusatz bezeichneten Wahlzettels eines Auslandschweizers in einem Kanton zuzuordnen, in welchem das Stimmregister für AuslandschweizerInnen zentral bei der Kantonsverwaltung oder beim Hauptort des Kantons geführt wird?

Die Zusatzstimmen sind jener Liste zuzurechnen, welche regional das Gebiet der Kantonsverwaltung bzw. den Kantonshauptort mitumfasst.

Massgebend sind allein das regionale Kriterium und damit BPR Art. 37 Abs. 2. Anders entscheiden, würde zwangsläufig das Stimmgeheimnis verletzen: Es müsste ja sonst erhoben werden, ob die Stimme von einer stimmberechtigten Person mit Wohnsitz im Ausland oder im Inland stammt und ob sie daher gemäss BPR Art. 37 Abs. 2 (Regionalliste für InlandschweizerInnen) oder nach BPR Art. 37 Abs. 2bis und VPR Art. 8c Abs. 3 (Stammliste aufgrund der übrigen drei Kriterien sowie für AuslandschweizerInnen) zuzu-ordnen sei; zweites wäre nur möglich aufgrund der Kenntnis-nahme vom Inhalt des Wahlzettels!

Gesetzesgrundlagen
BPR Art. 37
BPRAS Art. 5b Abs. 1
VPR Art. 8c Abs. 3


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Letzte Änderung 31.12.2011

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