Häufige Fragen
Kann ein(e) Ausländer(in) Listenvertreter(in) sein?
Nein.
Art. 136 Abs. 1 + 2 BV: Die Teilnahme an Nationalratswahlen ist ein politisches Recht, das auf Bundesebene an das Bürgerrecht geknüpft ist; es ist als höchstpersönliches Recht nicht delegierbar. Jemand von den Unterzeichnenden ist ListenvertreterIn (vgl. Art. 24 + 25 BPR).
Gesetzesgrundlagen
nBV Art. 136 Abs. 2
BPR Art. 24 Abs. 1
BPR Art. 25 Abs. 1
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