Nationalratswahlen 2011

Häufige Fragen

Kann eine dissidente Parteiminderheit in einem Kanton gegen den Willen der statutarischen Parteiorgane einen eigenen Wahlvorschlag als Flügelliste mit gleichem Parteinamen versehen?

Nein, nur mit Zustimmung der statutarischen Parteiorgane.

Entweder die statutarischen Parteiorgane akzeptieren den gleichnamigen Konkurrenzwahlvorschlag, indem sie mit ihm eine Listen- oder Unterlistenverbindung (BPR 31 Ibis) eingehen, oder aber der dissidente (und später eingereichte) Wahlvorschlag muss seinen Namen zur geeigneten Unterscheidung (BPR 23) bzw. zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr ändern (BPR 29 I). Der Kanton setzt dem Vertreter des später eingereichten dissidenten Wahlvorschlags dafür kurz Frist an. (Dafür gilt höchstens die kantonale Bereinigungsfrist [max. 7 oder 14 Tage, je nach kt. Recht: BPR 29 IV]). Aenderungssäumnis zieht die Ungültigkeit dieses Wahlvorschlags nach sich (BPR 29 II).


Gesetzesgrundlagen
BPR Art. 23
BPR Art. 29 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4
BPR Art. 31 Abs. 1bis
VPR Art. 8c


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Letzte Änderung 31.12.2011

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