Häufige Fragen
Genügt die Unterschrift des Parteipräsidenten und -sekretärs im Fall der Unterbreitung einer Liste einer Partei, welche von der Pflicht, die Unterschriften der Antragstellenden vorzulegen, befreit ist (Art. 24 Abs. 4 BPR)? Können diese Personen als Vertreter bzw. Stellvertreter der Liste im Sinne von Art. 25 BPR auftreten? Können sie auch als Vertreter fungieren, falls sie gleichzeitig kandidieren oder muss die Partei dann wegen Unvereinbarkeit andere Personen bezeichnen, welche die Liste vertreten?
Auch ein/e KandidatIn kann VertreterIn der Liste einer sein. Diese Antwort gilt auch für den Präsidenten bzw. die Präsidentin und den Sekretär bzw. die Sekretärin der Partei.
Art. 25 BPR beschränkt die Ernennung von Listenvertretenden nicht.
Gesetzesgrundlagen
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