Nationalratswahlen 2011

Häufige Fragen

Nach Abschluss des Bereinigungsverfahrens werden Aenderungswünsche vorgetragen (z.B. betreffend Berufsbezeichnung oder andere Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag). Müssen sie noch akzeptiert werden?

Nein.

Nach klarem Gesetzeswortlaut können Wahlvorschläge nach Ablauf der Bereinigungsfrist (von - je nach Kanton - 7 oder 14 Tagen) nicht mehr geändert werden. Zum gleichen Ergebnis führt die Regelung der Stimmen für KandidatInnen, die zwischen dem Ablauf der Bereinigungsfrist und dem Wahltag sterben: Nicht einmal für Verstorbene kann nach Ablauf der Bereinigungsfrist mehr eine Ersatzkandidatur benannt werden. Wenn ein Kanton den ListenvertreterInnen nach Ablauf der Bereinigungsfrist noch die Möglichkeit eines Korrekturlesens der Probeabzüge für ihre Wahlzettel einräumt, so kann daraus bundesrechtlich kein Anspruch auf Berücksichtigung blosser Aenderungswünsche abgeleitet werden.

Gesetzesgrundlagen
BPR Art. 29 Abs. 4; vgl. auch 36


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Letzte Änderung 31.12.2011

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