Nationalratswahlen 2007

Stimmerleichterungen in kantonalen Ausführungserlassen

Rechtsgrundlagen Nidwalden

Vorzeitige Stimmabgabe

Briefliche Stimmabgabe

EvBPR 32 II
Die briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt der Unterlagen bis zum Schluss des Urnenganges möglich. EvBPR 36 II Ziff. 2
Briefliche Stimmabgaben sind gültig, wenn:
  1. (...)
  2. die Stimme vor dem Schluss des Urnenganges beim Abstimmungsbüro eingetroffen ist.
EvBPR 33
Wer brieflich abstimmen will, legt den Stimm- oder Wahlzettel in das amtliche Stimmkuvert und dieses in das Rückantwortkuvert, klebt letzteres zu und setzt seine Unterschrift auf die Vorderseite des Rückantwortkuverts. G 40 II
(G 40 II).

Stellvertretung

Implizit vorgesehen ohne nähere Einschränkungen (vgl. V 33/34).


Letzte Änderung 31.12.2007

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