Stimmerleichterungen in kantonalen Ausführungserlassen
Rechtsgrundlagen Nidwalden
Vorzeitige Stimmabgabe
Briefliche Stimmabgabe
EvBPR 32 IIDie briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt der Unterlagen bis zum Schluss des Urnenganges möglich.
EvBPR 36 II Ziff. 2Briefliche Stimmabgaben sind gültig, wenn:- (...)
- die Stimme vor dem Schluss des Urnenganges beim Abstimmungsbüro eingetroffen ist.
EvBPR 33Wer brieflich abstimmen will, legt den Stimm- oder Wahlzettel in das amtliche Stimmkuvert und dieses in das Rückantwortkuvert, klebt letzteres zu und setzt seine Unterschrift auf die Vorderseite des Rückantwortkuverts.
G 40 II(G 40 II).
Stellvertretung
Implizit vorgesehen ohne nähere Einschränkungen (vgl. V 33/34).