Nationalratswahlen 2007

Leitfaden für kandidierende Gruppierungen

C2f Registrierte Parteien

Jede politische Partei, die sich vor dem 31. Dezember 2006 bei der Bundeskanzlei ordnungsgemäss hat registrieren lassen (Art. 24 Abs. 3 Bst. a und Art. 76a BPR, vgl. die Liste unter http://www.admin.ch/ch/d/nrw/pa/par_2_2_2_3.html), ist vom Beibringen des Unterschriftenquorums befreit, sofern sie im Kanton einen einzigen Wahlvorschlag einreicht (Art. 24 Abs. 3 Bst. b BPR) und in der ablaufenden Amtsdauer für den Kanton im Nationalrat vertreten ist oder bei der Gesamterneuerungswahl für den Nationalrat von 19. Oktober 2003 im Kanton mindestens drei Prozent der Stimmen erreicht hat (Art. 24 Abs. 3 Bst. c BPR). Eine Partei, die diese drei Bedingungen erfüllt, muss nur die rechtsgültigen Unterschriften aller Kandidatinnen und Kandidaten sowie der präsidierenden und der geschäftsführenden Personen der Kantonalpartei einreichen (Art. 24 Abs. 4 BPR).

Bereits im Parteienregister eingetragene Parteien kommen jedoch nur in den Genuss der Erleichterungen, wenn sie der Bundeskanzlei bis spätestens zum 1. Mai 2007 alle seit ihrer Eintragung im Parteienregister eingetretenen Änderungen ihrer Statuten, ihres Namens, ihres Sitzes und der Namen und Adressen der präsidierenden und geschäftsführenden Personen ihrer Bundespartei gemeldet haben (Art. 24 Abs. 3 und 4 und Art. 76a BPR; Art. 4 PartV).

Keine Behörde darf auf Angaben behaftet werden, die infolge unterlassener Mutationsmeldungen einer Partei überholt, unvollständig oder fehlerhaft geworden sind. Der Bund haftet nicht für Angaben im Parteienregister, welche auf unterlassene Mutationsmeldungen zurückzuführen sind. Kein Geschädigter wird sich mit Erfolg allein auf die "Amtlichkeit" und den öffentlichen Glauben des Registers berufen können. Ohne Vorliegen einer Amtspflichtverletzung (Widerrechtlichkeit) wird der Bund nicht haften.

Kantonalparteien können nur dann gefahrlos auf das Beibringen der Unterschriftenquoren und das Einholen der entsprechenden Stimmrechtsbescheinigungen verzichten, wenn sie sich vergewissert haben, dass sich ihre Bundespartei rechtzeitig und rechtsgültig unter dem selben Namen ins Parteienregister der Bundeskanzlei hat eintragen lassen! (Näheres vgl. unter "Wahlanmelde- und Listenbereinigungsfristen, Unterschriftenquoren und bedingter Erlass je Kanton").


Letzte Änderung 31.12.2007

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