Nationalratswahlen 2007

Kreisschreiben des Bundesrates

73 Beschwerdewesen

Nach Artikel 77 Absatz 2 BPR ist eine Beschwerde innert dreier Tage nach der Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt eingeschrieben (Lettre signature) bei der Kantonsregierung einzureichen. Diese entscheidet nach Artikel 79 Absatz 1 BPR innert zehn Tagen nach Eingang der Beschwerde. Gegen den Entscheid der Kantonsregierung kann nach Artikel 82 Buchstabe c, Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 100 Absatz 4 BGG innert drei Tagen ab Eröffnung des Entscheids Beschwerde geführt werden.

731 Zwischen den Gesamterneuerungswahlen vom 21. Oktober 2007 und der konstituierenden Sitzung des Nationalrates vom 3. Dezember 2007 müssen alle Beschwerden behandelt werden können. Da die Frist für die Rechtsmittel mit dem Tag nach der Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt zu laufen beginnt, bitten wir Sie, alles dafür vorzukehren, dass die Resultate nach Formular 5 im Laufe der Woche nach den Wahlen, allerspätestens aber am Dienstag, dem 30. Oktober 2007, unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit in Ihrem kantonalen Amtsblatt veröffentlicht werden (Art. 52 Abs. 2 BPR), und der Bundeskanzlei sofort drei Exemplare der Ausgabe zukommen zu lassen.

732 Für die Rechtsmittelbelehrung empfiehlt sich etwa folgende Formulierung: „Binnen einer Frist von drei Tagen kann bei der Kantonsregierung wegen dieser Wahl Beschwerde erhoben werden (Art. 77 ff. BPR). Die Beschwerde ist der Kantonsregierung per Lettre signature zuzustellen.“

733 Nötigenfalls ist eine Sondernummer des Amtsblattes vorzusehen. Nur auf diese Weise wird das Bundesgericht gegebenenfalls noch vor Sessionsbeginn in den Besitz von Beschwerden an den Nationalrat gegen Entscheide der Kantonsregierung gelangen.

734 Das Protokoll des kantonalen Wahlbüros (Formular 5 oder in speziellen Fällen nach vorgängiger Absprache Formular 4) ist dem Bundesrat unterschrieben im Original zu übermitteln (Art. 14 Abs. 1 VPR).

735 Damit sich vor der konstituierenden Sitzung des Nationalrates das provisorische Büro des Nationalrates gegebenenfalls auch auf jene Fälle vorbereiten kann, in welchen die Kantonsregierung bis zum Zeitpunkt der Kommissionssitzung noch keinen Entscheid getroffen hat, bitten wir Sie, der Bundeskanzlei (Nationalrat, c/o WB U 152, 3003 Bern; Fax 031/322'58'43 oder 031/325'50'53) unverzüglich von allen bei Ihnen eingegangenen Beschwerden eine Kopie zukommen zu lassen.

736 Damit die Fristen für die Rechtsmittel zu keinen weiteren Verzögerungen führen, muss der Entscheid der Kantonsregierung der beschwerdeführenden Person sowie der Bundeskanzlei (Art. 79 Abs. 3 BPR) unverzüglich und unbedingt per Express/Lettre signature eröffnet werden. Nur so kann das Risiko vermieden werden, dass die Nationalratsdeputation Ihres Kantons nicht ab Beginn der Legislaturperiode an den Beratungen des neuen Nationalrates teilnehmen kann. Der Bundeskanzlei muss umgehend eine Kopie Ihres Beschwerdeentscheides samt Hinweis auf Expeditionsdatum und Expeditionsweise zugeleitet werden (Art. 79 Abs. 3 BPR). Die Frist für den Weiterzug der Beschwerde an das Bundesgericht beginnt nämlich erst mit der Eröffnung zu laufen. Von Beschwerden muss die Bundeskanzlei das provisorische Büro des Nationalrats umgehend in Kenntnis setzen, damit die konstituierende Sitzung korrekt vorbereitet werden kann und damit nicht im Unwissen Personen als Ratsmitglieder vereidigt werden, deren Wahl vielleicht noch unerledigt angefochten ist.

Die Rechtsmittelbelehrung muss wie folgt lauten (vgl. BGE 125 V 65): „Gegen diesen Entscheid kann binnen einer Frist von drei Tagen beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 82 Bst. c, Art. 88 Abs. 1 Bst. b und Art. 100 Abs. 4 BGG). Die Beschwerde muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, Mon Repos, 1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG)“.

Die Einreichung beim instruierenden Departement statt beim Regierungsrat kann kein Nichteintretens- oder Abweisungsgrund sein; dies widerspricht für eine Beschwerdesache in Bundeswahlangelegenheiten Artikel 8 VwVG (SR 172.021), welcher eine unzuständige Behörde anhält, die Sache ohne Verzug an die zuständige Behörde zu überweisen.

Für Wahlbeschwerden an die Kantonsregierung begnügt sich der Bundesgesetzgeber in Artikel 78 BPR damit, vom Beschwerdeführer „zur Begründung eine kurze Darstellung des Sachverhalts“ zu verlangen. Der Beschwerdeführer hat also einzig örtlich und zeitlich hinreichend bestimmt anzugeben, was er beanstandet. Die Beschwerdeinstanz hat jedoch den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und bei der Beurteilung das Recht von Amtes wegen anzuwenden.

737 Falls gerügte Unregelmässigkeiten keinen entscheidenden Einfluss auf das Wahlergebnis gehabt haben können, so stellt dies keinen Nichteintretensgrund mehr dar; wir ersuchen Sie jedoch, eine solche mangelhaft begründete Beschwerde ohne nähere Prüfung abzuweisen (Art. 79 Abs. 2bis BPR).


Letzte Änderung 31.12.2007

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