Nationalratswahlen 2007

Kreisschreiben des Bundesrates

57 Gestaltung der Wahlzettel

Bei der Gestaltung der Wahlzettel sind namentlich folgende Grundsätze zu beachten:

571 Auf den Wahlzetteln jener Listen, deren Unterzeichnerinnen und Unterzeichner mit andern Gruppierungen eine rechtsgültige Listen- und allenfalls Unterlistenverbindung eingegangen sind, muss auf die Listen- und gegebenenfalls Unterlistenverbindung hingewiesen werden (Art. 31 Abs. 2 BPR).

572 Jede Liste muss eine Listennummer tragen (Art. 30 Abs. 2 BPR).

573 Jede Kandidatin und jeder Kandidat muss eine Kandidatennummer, bestehend aus Listen- und Platznummer, erhalten. In Kantonen mit zehn und mehr Sitzen oder Listen müssen die Kandidatennummern vierstellig sein (die 3. Kandidatin der Liste 2 erhält somit die Nummer 02.03). Zudem empfiehlt es sich, vorkumulierten Kandidatinnen und Kandidaten zweimal dieselbe Nummer zuzuordnen.

574 Die Stimmberechtigten müssen zusätzlich eine Zusammenstellung der Angaben über sämtliche Kandidatinnen und Kandidaten sowie über Listenbezeichnungen und Listen- sowie Unterlistenverbindungen erhalten, falls Ihr Kanton anstelle von Wahlzetteln künftig Erfassungsbelege erstellt (Art. 33 Abs. 1 bis und Art. 5 Abs. 1 zweiter Satz BPR).


Letzte Änderung 31.12.2007

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