Kreisschreiben des Bundesrates
56 Meldungen an die Bundeskanzlei
561 Die Kantone müssen die Wahlvorschläge unverzüglich der Bundeskanzlei per Telefax(031/3225843 oder 031/3255053) mitteilen(Art. 21 Abs. 3 BPR). Da die Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge je nach Kanton frühestens am 6. August 2007 und spätestens am 17. September 2007 abläuft und die kandidierende Person, deren Name auf Wahlvorschlägen mehrerer Kantone steht, von der Bundeskanzlei auf dem zweiten und jedem folgenden Wahlvorschlag gestrichen werden muss (Art. 27 BPR), ist es unerlässlich, dass die Wahlvorschläge umgehendin den Besitz der Bundeskanzlei gelangen. Diese Wahlvorschläge werden nach dem beigelegten Modell A (Anhang 5) erstellt: Jede Kandidatin und jeder Kandidat muss durch Angabe der Personalien (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Beruf, Heimat- und Wohnort) und durch die Kandidatennummer, bestehend aus der Listen- und der Platznummer, bezeichnet sein. Alle späteren Mutationen sind der Bundeskanzlei unverzüglich per Telefax (031/3225843 oder 031/3255053) oder per E-Mail (nrw2007@bk.admin.ch) mitzuteilen, ebenso sämtliche Listenverbindungen.
562 Die Artikel 14 und 15 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200215 regeln die Unvereinbarkeiten. Weder dem Nationalrat noch dem Ständerat angehören dürfen die von der Bundesversammlung gewählten oder bestätigten Personen (Art. 14 Bst. a ParlG) und ausserdem die nicht von ihr gewählten Richterinnen und Richter der eidgenössischen Gerichte (Art. 14 Bst. b ParlG), das Personal der zentralen und dezentralen Bundesverwaltung, der Parlamentsdienste und der eidgenössischen Gerichte, sofern die spezialgesetzlichen Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Art. 14 Bst. c ParlG) und die Mitglieder der Armeeleitung (Art. 14 Bst. d ParlG); ferner die Mitglieder der geschäftsleitenden Organe von Organisationen oder von Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören und die mit Verwaltungsaufgaben betraut sind, sofern dem Bund eine beherrschende Stellung zukommt (Art. 14 Bst. e ParlG), und schliesslich Personen, die den Bund in Organisationen oder Personen des öffentlichen oder privaten Rechts vertreten, die nicht der Bundesverwaltung angehören und die mit Verwaltungsaufgaben betraut sind, sofern dem Bund eine beherrschende Stellung zukommt (Art. 14 Bst. f ParlG). Zu Artikel 14 Buchstaben e und f des Parlamentsgesetzes haben die Büros von Nationalrat und Ständerat am 17. Februar 2006 gemeinsame Auslegungsregeln und eine nicht abschliessende Liste betroffener Organisationen und Personen verabschiedet16. Die Auslegungsgrundsätze dienen den Büros, den Entscheid über die Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit einer Tätigkeit mit einem parlamentarischen Mandat zuhanden ihres Rates vorzubereiten. Den Entscheid trifft letztlich der zuständige Rat.
Zum Vorgehen auferlegt Artikel 15 des Parlamentsgesetzes der betroffenen Person zu erklären, für welches der beiden Ämter sie sich entscheidet. Unvereinbarkeiten des Nationalratsmandats mit einem Ständeratsmandat, mit dem Einsitz in den Bundesrat oder ins Bundesgericht verlangen den sofortigen Entscheid der betroffenen Person (Art. 15 Abs. 1 ParlG); die übrigen Unvereinbarkeiten (Art. 14 Bst. b-f ParlG) lassen die betroffene Person von Gesetzes wegen nach sechs Monaten aus der Bundesversammlung scheiden, sofern sie die andere Funktion bis dahin nicht aufgegeben hat (Art. 15 Abs. 2 ParlG). Aufgrund von Artikel 173 Ziffer 2 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes tritt diese Regelung zu Beginn dieser kommenden Legislaturperiode in Kraft.
563 Besondere Aufmerksamkeit ist der präzisen Berufsangabe zu schenken, wenn Kandidatinnen oder Kandidaten gewählt sind, die im Dienste des Bundes arbeiten. Es ist unumgänglich, dass im Wahlprotokoll darauf hingewiesen wird, damit die oder der Gewählte im Falle einer Unvereinbarkeit rechtzeitig aufgefordert werden kann, sich zwischen Bundesdienst und Nationalratsmandat zu entscheiden17.
564 Bundesbedienstete haben nach einer Wahl in den Nationalrat zu erklären, für welches der beiden unvereinbaren Aemter sie sich entscheiden; spätestens sechs Monate nach Eintritt in den Nationalrat scheiden sie sonst aus ihrem parlamentarischen Amt aus (Art. 15 Abs. 2 ParlG).
565 In jedem Fall bleiben Mitglieder des Bundesrates, des Ständerates und des Bundesgerichts sowie die Bundeskanzlerin oder ein General vom Antritt eines Nationalratsmandates ausgeschlossen, sofern sie nicht vor dem Antritt des Nationalratsmandates auf ihr anderes Amt verzichtet haben (Art. 144 Abs. 1 BV).
566 Von sämtlichen Listen übermittelt der Kanton der Bundeskanzlei nach Ablauf der Bereinigungsfrist innert 24 Stunden eine Kopie samt dem Hinweis auf die Bereinigung (Art. 8d Abs. 4 VPR).
15 | SR 170.10; http://www.admin.ch/ch/d/sr/c171_10.html |
16 | BBl 2006 4043-4048; http://www.admin.ch/ch/d/ff/2006/4043.pdf |
17 | Art. 144 BV (SR 101; http://www.admin.ch/ch/d/sr/101/a144.html) ; Art. 14a des Beamtengesetzes (SR 172.221.10; http://www.admin.ch/ch/d/sr/172_221_10/index.html) in Verbindung mit Art. 2 der Verordnung vom 3. Juli 2001 über die Inkraftsetzung des Bundespersonalgesetzes für die Bundesverwaltung und die Parlamentsdienste sowie über die Weitergeltung und Aufhebung von Bundesrecht (SR 172.220.111.2; http://www.admin.ch/ch/d/sr/172_220_111_2/a2.html) , mit Art. 2 der Verordnung vom 20. Dezember 2000 über die Inkraftsetzung des Bundespersonalgesetzes für die SBB und über die Weitergeltung von Bundesrecht (SR 172.220.112; http://www.admin.ch/ch/d/sr/172_220_112/a2.html) und mit Art. 2 der Verordnung vom 21. November 2001 über die Inkraftsetzung des Bundespersonalgesetzes für die Post und über die Weitergeltung von Bundesrecht (SR 172.220.116; http://www.admin.ch/ch/d/sr/172_220_116/a2.html) |