Nationalratswahlen 2007

Kreisschreiben des Bundesrates

54 Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge

Die Regierungen fordern die Stimmberechtigten rechtzeitig zur Einreichung der Wahlvorschläge auf. Die Stimmberechtigten sind dabei namentlich auf folgende Vorschriften aufmerksam zu machen:

541 Die Wahlvorschläge müssen spätestens am Stichtag, d.h. an jenem Montag zwischen dem 1. August 2007 und dem 17. September 2007, den Ihr kantonales Recht bestimmt hat, bis zum Ende der Bürozeit bei der Kantonsregierung eintreffen. Das Datum des Poststempels des Einreichungstages genügt somit nicht für die Wahrung der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge (Art. 21 Abs. 1 und 2 BPR).

542 Die Wahlvorschläge dürfen höchstens so viele Namen wählbarer Personen enthalten, als Vertreterinnen oder Vertreter im Wahlkreis zu wählen sind, und keinen Namen mehr als zweimal (Art. 22 Abs. 1 BPR). Jede Kandidatur bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Zustimmung der kandidierenden Person (Art. 22 Abs. 3 BPR). Dies kann durch blosse Unterzeichnung des Wahlvorschlages geschehen (Art. 8 b Abs. 2 VPR).

543 Keine kandidierende Person darf auf mehr als einem Wahlvorschlag des Wahlkreises oder auf Wahlvorschlägen aus mehr als einem Kanton mit Verhältniswahl stehen (Art. 27 Abs. 1 und 2 BPR); wird eine Person auf mehr als einem Wahlvorschlag des Kantons aufgeführt, so ist sie vom Kanton unverzüglich von allen Wahlvorschlägen zu streichen.

544 Jeder Wahlvorschlag muss von einer Mindestzahl im Wahlkreis wohnhafter Stimmberechtigter eigenhändig unterzeichnet sein (Art. 24 Abs. 1 BPR) und am Kopf zu seiner Unterscheidung von andern Wahlvorschlägen eine Bezeichnung tragen (Art. 23 BPR). Gruppierungen, welche Wahlvorschläge mit identischen Elementen in der Hauptbezeichnung einreichen und diese miteinander verbinden wollen, müssen einen Wahlvorschlag als Stammliste bezeichnen (Art. 23 zweiter Satz BPR); dieser Stammliste werden Zusatzstimmen auf ungenügend bezeichneten Wahlzetteln zugerechnet (Art. 37 Abs. 2 bis zweiter Satz BPR), sofern sie nicht aufgrund regionaler Kriterien zugeordnet werden können. Keine stimmberechtigte Person darf mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Andernfalls ist der Name von allen Wahlvorschlägen zu streichen (Art. 8 b Abs. 3 VPR). Die Unterschrift kann nach der Einreichung des Wahlvorschlags nicht mehr zurückgezogen werden (Art. 24 Abs. 2 BPR). Die Unterschriftenquoren betragen pro Kanton mit Verhältniswahlrecht:

Tabelle 2

1. Zürich 400 11. St. Gallen 200
2. Bern 400 12. Graubünden 100
3. Luzern 100 13. Aargau 200
4. Schwyz 100 14. Thurgau 100
5. Zug 100 15. Tessin 100
6. Freiburg 100 16. Waadt 200
7. Solothurn 100 17. Wallis 100
8. Basel-Stadt 100 18. Neuenburg 100
9. Basel-Landschaft 100 19. Genf 200
10. Schaffhausen 100 20. Jura 100

545Jede politische Partei, die sich bis spätestens am 31. Dezember 2006 bei der Bundeskanzlei ordnungsgemäss hat registrieren lassen14, ist vom Beibringen des Unterschriftenquorums befreit, sofern sie im Kanton einen einzigen Wahlvorschlag einreicht (Art. 24 Abs. 3 Bst. b BPR) und in der ablaufenden Amtsdauer für den Kanton im Nationalrat vertreten ist oder bei der Gesamterneuerungswahl für den Nationalrat von 19. Oktober 2003 im Kanton mindestens drei Prozent der Stimmen erreicht hat (Art. 24 Abs. 3 Bst. c BPR). Eine Partei, die diese drei Bedingungen erfüllt, muss nur die rechtsgültigen Unterschriften aller Kandidatinnen und Kandidaten sowie der präsidierenden und der geschäftsführenden Personen der Kantonalpartei einreichen (Art. 24 Abs. 4 BPR).

Bereits im Parteienregister eingetragene Parteien kommen nur in den Genuss der Erleichterungen, wenn sie der Bundeskanzlei bis spätestens zum 1. Mai 2007 alle seit ihrer Eintragung im Parteienregister eingetretenen Änderungen ihrer Statuten, ihres Namens, ihres Sitzes und der Namen und Adressen der präsidierenden und geschäftsführenden Personen ihrer Bundespartei gemeldet haben (Art. 24 Abs. 3 und 4 und Art. 76 a BPR; Art. 4 PartV).

Keine Behörde darf auf Angaben behaftet werden, die infolge unterlassener Mutationsmeldungen einer Partei überholt, unvollständig oder fehlerhaft geworden sind. Der Bund haftet nicht für Angaben im Parteienregister, welche auf unterlassene Mutationsmeldungen zurückzuführen sind. Kein Geschädigter wird sich mit Erfolg allein auf die "Amtlichkeit" und den öffentlichen Glauben des Registers berufen können. Ohne Vorliegen einer Amtspflichtverletzung (Widerrechtlichkeit) wird der Bund nicht haften.

Es wird jedoch wichtig sein, die Kantonalparteien darauf aufmerksam zu machen, dass sie nur dann gefahrlos auf das Beibringen der Unterschriftenquoren und das Einholen der entsprechenden Stimmrechtsbescheinigungen verzichten können, wenn sie sich vergewissert haben, dass sich ihre Bundespartei tatsächlich rechtzeitig und rechtsgültig unter dem selben Namen ins Parteienregister der Bundeskanzlei hat eintragen lassen.

546 Auf dem Wahlvorschlag müssen die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner mit Vor- und Familiennamen, Geburtsjahr (besser wenn möglich mit genauem Geburtsdatum), Beruf sowie Adresse des politischen Wohnsitzes (in grösseren Ortschaften Strasse und Hausnummer) bezeichnet sein, die Kandidatinnen und Kandidaten zusätzlich mit ihrem Heimatort, dem Geschlecht und dem genauen Geburtsdatum (vgl. Art. 22 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 1 BPR). Die Mindestangaben, die jeder Wahlvorschlag enthalten muss, finden sich im Musterformular des Anhangs 3 a zur VPR (AS 2002 3207-3209 = Anhang 7; vgl. Art. 8 b Abs. 1 VPR).

547 Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des Wahlvorschlags müssen für den Verkehr mit den Behörden eine Person als Vertreterin oder Vertreter und eine weitere Person als Stellvertreterin oder Stellvertreter bezeichnen. Verzichten sie darauf, so gilt die erstunterzeichnende Person als Vertreterin oder Vertreter, die zweitunterzeichnende Person als Stellvertreterin oder Stellvertreter (Art. 25 Abs. 1 BPR).

Die Vertreterin oder der Vertreter bzw., wenn sie oder er verhindert ist, die stellvertretende Person ist berechtigt und verpflichtet, im Namen der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner die zur Beseitigung von Anständen erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben (Art. 25 Abs. 2 BPR). Am zweiten Montag nach Wahlanmeldeschluss müssen von Bundesrechts wegen alle Wahlvorschläge bereinigt sein; doch kann Ihr kantonales Recht diese Bereinigungsfrist auf eine Woche verkürzen (Art. 29 Abs. 4 BPR).

548 Zwei oder mehreren Wahlvorschlägen kann bis spätestens zum Ende der in Ihrem Kanton geltenden Bereinigungsfrist (14 oder sieben Tage nach Wahlanmeldeschluss) die übereinstimmende Erklärung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner oder ihrer Vertreterinnen oder Vertreter beigefügt werden, dass die Wahlvorschläge miteinander verbunden seien (verbundene Listen). Unterlistenverbindungen sind nur unter gleichnamigen, miteinander verbundenen Listen zulässig, die sich einzig durch einen Zusatz über Region, Geschlecht, Alter oder Parteiflügel unterscheiden (Art. 31 Abs. 1 bis BPR). Ausser im Fall rein regional unterschiedener Listen muss eine Liste als Stammliste angegeben werden (vgl. Ziff. 544 hiervor). Eine Gruppe miteinander verbundener Listen gilt gegenüber den anderen Listen als eine einzige Liste (Art. 42 Abs. 1 BPR). Unter-Unterlistenverbindungen sind nicht mehr zulässig (Art. 31 Abs. 1 zweiter Satz BPR). Listenverbindungserklärungen sind unwiderruflich (Art. 31 Abs. 3 BPR). Sie müssen mindestens die Angaben nach dem Musterformular im Anhang 3 b zur VPR (AS 1994 2428 = Anhang 8) enthalten (Art. 8 e Abs. 1 VPR).

Wollen verschiedene Gruppierungen oder Parteien eine identische Hauptbezeichnung verwenden, so müssen sie eine Stammliste bezeichnen. Eine Entscheidung über die Zuteilung von Zusatzstimmen ungenügend bezeichneter Listen ist insbesondere auch von Listen verschiedener Parteien zu verlangen. Keine einzige Zusatzstimme darf (zu wessen Lasten auch immer) neutralisiert werden.

549 Die Anpassung des Listennamens hat hingegen gerade nicht eventuelle Listenverbindungen zu ermöglichen; Artikel 29 Absatz 4 BPR lässt Anpassungen nur zu, soweit sie vom Kanton angeordnet werden.


14 Art. 76a BPR, vgl. die Liste unter http://www.bk.admin.ch/themen/nrw/part/001/index.html?lang=de


Letzte Änderung 31.12.2007

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