Nationalratswahlen 2007

Kreisschreiben des Bundesrates

47 Genaue Berufsangabe

471 Die Artikel 14 und 15 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200210 regeln die Unvereinbarkeiten. Weder dem Nationalrat noch dem Ständerat angehören dürfen die von der Bundesversammlung gewählten oder bestätigten Personen (Art. 14 Bst. a ParlG) und ausserdem die nicht von ihr gewählten Richterinnen und Richter der eidgenössischen Gerichte (Art. 14 Bst. b ParlG), das Personal der zentralen und dezentralen Bundesverwaltung, der Parlamentsdienste und der eidgenössischen Gerichte, sofern die spezialgesetzlichen Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Art. 14 Bst. c ParlG) und die Mitglieder der Armeeleitung (Art. 14 Bst. d ParlG); ferner die Mitglieder der geschäftsleitenden Organe von Organisationen oder von Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören und die mit Verwaltungsaufgaben betraut sind, sofern dem Bund eine beherrschende Stellung zukommt (Art. 14 Bst. e ParlG), und schliesslich Personen, die den Bund in Organisationen oder Personen des öffentlichen oder privaten Rechts vertreten, die nicht der Bundesverwaltung angehören und die mit Verwaltungsaufgaben betraut sind, sofern dem Bund eine beherrschende Stellung zukommt (Art. 14 Bst. f ParlG). Zu Artikel 14 Buchstaben e und f des Parlamentsgesetzes haben die Büros von Nationalrat und Ständerat am 17. Februar 2006 gemeinsame Auslegungsregeln und eine nicht abschliessende Liste betroffener Organisationen und Personen verabschiedet11. Die Auslegungsgrund-sätze dienen den Büros, den Entscheid über die Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit einer Tätigkeit mit einem parlamentarischen Mandat zuhanden ihres Rates vorzubereiten. Den Entscheid trifft letztlich der zuständige Rat.

Zum Vorgehen auferlegt Artikel 15 des Parlamentsgesetzes der betroffenen Person zu erklären, für welches der beiden Ämter sie sich entscheidet. Unvereinbarkeiten des Nationalratsmandats mit einem Ständeratsmandat, mit dem Einsitz in den Bundesrat oder ins Bundesgericht verlangen den sofortigen Entscheid der betroffenen Person (Art. 15 Abs. 1 ParlG); die übrigen Unvereinbarkeiten (Art. 14 Bst. b-f ParlG) lassen die betroffene Person von Gesetzes wegen nach sechs Monaten aus der Bundesversammlung scheiden, sofern sie die andere Funktion bis dahin nicht aufgegeben hat (Art. 15 Abs. 2 ParlG). Aufgrund von Artikel 173 Ziffer 2 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes tritt diese Regelung zu Beginn dieser kommenden Legislaturperiode in Kraft.

472 Besondere Aufmerksamkeit ist der präzisen Berufsangabe zu schenken, wenn Kandidatinnen oder Kandidaten gewählt sind, die im Dienste des Bundes arbeiten. Es ist unumgänglich, dass im Wahlprotokoll darauf hingewiesen wird, damit die oder der Gewählte im Falle einer Unvereinbarkeit rechtzeitig aufgefordert werden kann, sich zwischen Bundesdienst und Nationalratsmandat zu entscheiden12.

473 Bundesbedienstete haben nach einer Wahl in den Nationalrat zu erklären, für welches der beiden unvereinbaren Aemter sie sich entscheiden; spätestens sechs Monate nach Eintritt in den Nationalrat scheiden sie sonst aus ihrem parlamentarischen Amt aus (Art. 15 Abs. 2 ParlG).

474 In jedem Fall bleiben Mitglieder des Bundesrates, des Ständerates und des Bundesgerichts sowie die Bundeskanzlerin oder ein General vom Antritt eines Nationalratsmandates ausgeschlossen, sofern sie nicht vor dem Antritt des Nationalratsmandates auf ihr anderes Amt verzichtet haben (Art. 144 Abs. 1 BV).


10 SR 170.10; http://www.admin.ch/ch/d/sr/c171_10.html
11 BBl 2006 4043-4048; http://www.admin.ch/ch/d/ff/2006/4043.pdf
12 Art. 144 BV (SR 101; http://www.admin.ch/ch/d/sr/101/a144.html); Art. 14a des Beamtengesetzes (SR 172.221.10; http://www.admin.ch/ch/d/sr/172_221_10/index.html) in Verbindung mit Art. 2 der Verordnung vom 3. Juli 2001 über die Inkraftsetzung des Bundespersonalgesetzes für die Bundesverwaltung und die Parlamentsdienste sowie über die Weitergeltung und Aufhebung von Bundesrecht (SR 172.220.111.2; http://www.admin.ch/ch/d/sr/172_220_111_2/a2.html), mit Art. 2 der Verordnung vom 20. Dezember 2000 über die Inkraftsetzung des Bundespersonalgesetzes für die SBB und über die Weitergeltung von Bundesrecht (SR 172.220.112; http://www.admin.ch/ch/d/sr/172_220_112/a2.html) und mit Art. 2 der Verordnung vom 21. November 2001 über die Inkraftsetzung des Bundespersonalgesetzes für die Post und über die Weitergeltung von Bundesrecht (SR 172.220.116; http://www.admin.ch/ch/d/sr/172_220_116/a2.html)


Letzte Änderung 31.12.2007

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