Nationalratswahlen 2007

Kreisschreiben des Bundesrates

36 Zustellung des Wahlmaterials an die Stimmberechtigten

Bis spätestens zehn Tage vor dem Wahltag, also bis zum 11. Oktober 2007, lassen die Kantone mit Mehrheitswahlverfahren einen Wahlzettel, jene mit Verhältniswahlverfahren einen vollständigen Satz aller Wahlzettel samt Wahlanleitung des Bundes allen Stimmberechtigten zustellen (Art. 33 Abs. 2 bzw. Art. 48 BPR). Diese Frist ist kürzer bemessen als jene für Volksabstimmungen (Art. 11 Abs. 3 BPR: drei bis vier Wochen).

361 Innerhalb einer so kurzen Frist wäre es vielen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern nicht möglich, brieflich an den Nationalratswahlen teilzunehmen, da internationale Postsendungen oft lange unterwegs sind.

Deshalb ersuchen wir Sie, darauf hinzuwirken, dass Druck und Versand aller Wahlzettel möglichst viele Tage vor dem 11. Oktober 2007 abgeschlossen sind, um so unseren Landsleuten im Ausland die Ausübung des Wahlrechts weitestgehend zu ermöglichen.

361.1 Viele Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer planen für die Ausübung ihres Stimmrechts einen Heimaturlaub. Hier besteht die Gefahr, dass sie aufgrund der ihnen geläufigen Fristen bei den Abstimmungen auf analoge Fristen bei den Nationalratswahlen schliessen und daher bereits nach dem 21. Tag vor dem Wahltag, d.h. ab anfangs Oktober 2007, bei ihrer Stimmgemeinde das Wahlmaterial abholen möchten. Dieses sollte auch hier so früh als möglich bereit stehen, damit die in die Schweiz kommenden Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer ihr Wahlrecht rechtsgültig ausüben können.

361.2 Die im Ausland eingesetzten Angestellten des Bundes können für den Hin- und Rückversand des Wahlmaterials den Kurierdienst des EDA benutzen. Der Kurierverkehr mit den schweizerischen Vertretungen im Ausland wickelt sich teils auf dem Post- bzw. Luftpostweg, teils durch Fluggesellschaften ab; für die meisten Vertretungen wird wöchentlich in beiden Richtungen nur je eine Kuriersendung abgefertigt. Die Sendungstermine sind durch die Flugpläne festgelegt und nicht beeinflussbar. Eine fristgerechte Rücksendung der Wahlzettel via Kurierdienst des EDA an die entsprechenden Gemeinden wäre in vielen Fällen technisch ausgeschlossen, wenn das Wahlmaterial von den Gemeinden erst zehn Tage vor dem Wahltag dem Kurierdienst des EDA zugestellt würde.

Um auch den eidgenössischen Angestellten im Ausland die Ausübung des Wahlrechts zu ermöglichen, sollten die betroffenen Gemeinden die Wahlzettel dem Kurierdienst des EDA wenn möglich bis spätestens Ende September 2007 zustellen.

362 Der Bundeskanzlei sind drei vollständige Sätze aller Wahlzettel zuzustellen.

363 Zumal für sehr bevölkerungsreiche Gemeinden müssen die Kantone die Liefer- und Zustellfristen mit der Post absprechen lassen. Unsererseits weisen wir die Post auf die gesetzlichen Pflichten hin.

364 Die Kantone müssen sicherstellen, dass Gemeinden, welche Aufgaben im Zusammenhang mit Nationalratswahlen auslagern oder an welche Organe auch immer übertragen, die ihnen überbundene Verantwortung wahrnehmen und zumindest durch geeignete und wirksame Kontrollen sicherstellen, dass die Wahlen korrekt abgewickelt werden.


Letzte Änderung 31.12.2007

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