Kreisschreiben des Bundesrates
34 Strafbare Praktiken
In diesem Zusammenhang rufen wir Artikel 282 bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches in Erinnerung:
Art. 282 bis
Wer Wahl- oder Stimmzettel planmässig einsammelt, ausfüllt oder ändert oder wer derartige Wahl- oder Stimmzettel verteilt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.