Nationalratswahlen 2007

Kreisschreiben des Bundesrates

34 Strafbare Praktiken

In diesem Zusammenhang rufen wir Artikel 282 bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches in Erinnerung:

Art. 282 bis

Wer Wahl- oder Stimmzettel planmässig einsammelt, ausfüllt oder ändert oder wer derartige Wahl- oder Stimmzettel verteilt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.


Letzte Änderung 31.12.2007

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