Die Geschäftsprüfungskommission des Ständerates beauftragte die parlamentarische Verwaltungskontrollstelle (PVK) mit einer Analyse der Vollzugstauglichkeit der Bundespolitik. Der Schlussbericht erschien am 20.3.1997.
Am 12.6.1997 gab der Ständerat der parlamentarischen Initiative von Ständerat Rhinow "Verbesserung der Vollzugstauglichkeit von Massnahmen des Bundes" einstimmig Folge.
Am 10.11.1997 erschien der Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates "Vollzug von Bundespolitiken: Zusammenarbeit von Bund und Kantonen unter Berücksichtigung der kantonalen Stellungnahmen im Rahmen der Vernehmlassungsverfahren". Dem Bundesrat wurden 9 Empfehlungen unterbreitet.
Der Bundesrat nahm dazu am 27. April 1998 Stellung.
Bericht der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom 15.2.1999. Verlangt wurde die Änderung des Geschäftsverkehrsgesetzes (GVG; Verbesserte Darlegung von Vollzugsfragen in den Botschaften des Bundesrates und Konsultationsrecht parlamentarischer Kommissionen bei Verordnungen des Bundesrates).
Stellungnahme des Bundesrates vom 31. März 1999 zum Bericht der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom 15. 2.1999. Der Bundesrat begrüsste u.a. eine Verbesserung der Transparenz bei der Vorbereitung seiner Verordnungen und gab seiner Überzeugung Ausdruck, dass eine erweiterte Mitwirkung der Kantone an der Ausarbeitung von Massnahmen des Bundes im Hinblick auf die Akzeptanz und den bestmöglichen Vollzug dieser Politiken in den Kantonen langfristig sinnvoll sei.
Ab November 2001: Beginn der Vorarbeiten im Hinblick auf die gesetzliche Neuregelung des Vernehmlassungsverfahrens durch die Bundeskanzlei.
Einsetzung einer begleitenden Arbeitsgruppe aus Verwaltungsvertretungen und externen Sachverständigen (Vertretungen der Kantone, der Parteien, der Wissenschaft, der Städte und Gemeinden; Einsetzungsverfügung der Bundeskanzlei vom 7. Januar 2002).
Die Arbeitsgruppe hat sich entsprechend ihrem Auftrag in einem ersten Schritt mit der Klärung von Grundsatzfragen befasst und ein entsprechendes Aussprachepapier zuhanden des Bundesrats erarbeitet. Der Bundesrat hat am 14. Juni 2002 vom Aussprachepapier Kenntnis genommen und gestützt darauf verschiedene Grundsatzbeschlüsse gefasst. Gleichzeitig hat er die Bundeskanzlei mit der Ausarbeitung der entsprechenden Vorlage (Erlassentwurf und erläuternder Bericht) beauftragt.
In der Folge hat die Bundeskanzlei in Zusammenarbeit mit der Arbeitsgruppe den entsprechenden Gesetzesentwurf (Teilrevision RVOG) samt Erläuterungen erarbeitet und dem Bundesrat im Hinblick auf die Eröffnung der Vernehmlassung unterbreitet.
Am 22. Januar 2003 hat der Bundesrat das Vernehmlassungsverfahren eröffnet und die Bundeskanzlei mit der Durchführung beauftragt. Zur Stellungnahme eingeladen wurden die Kantone, die in der Bundesversammlung vertretenen Parteien sowie weitere interessierte Kreise. Das Vernehmlassungsverfahren dauerte bis Ende April 2003.
Innerhalb der Vernehmlassungsfrist gingen bei der Bundeskanzlei total 76 Stellungnahmen ein. Der in die Vernehmlassung gegebene Gesetzesentwurf (Teilrevision des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes [RVOG]) wurde insgesamt positiv beurteilt.
Am 12. November 2003 hat der Bundesrat vom Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens Kenntnis genommen und das weitere Vorgehen festgelegt. Er hat die Bundeskanzlei mit der Ausarbeitung des Gesetzesentwurfs und der Botschaft zuhanden der eidgenössischen Räte beauftragt.
Am 21. Januar 2004 hat der Bundesrat die Botschaft und den Entwurf für ein Bundesgesetz über das Vernehmlassungsverfahren (Vernehmlassungsgesetz, VlG) zuhanden der Eidgenössischen Räte verabschiedet.
Nach der Differenzbereinigung (SPK-S: 16. November 2004, Ständerat 29. November 2004; SPK-N 27. Januar 2005, Nationalrat 7. März 2005) hat die Bundesversammlung das Bundesgesetz über das Vernehmlassungsverfahren am 18. März 2005 verabschiedet.
Ab Juni 2004: Beginn der Vorarbeiten für die Totalrevision der Verordnung über das Vernehmlassungsverfahren.
Der Bundesrat hat am 17. August 2005 das Vernehmlassungsgesetz auf den 1. September 2005 in Kraft gesetzt und die auf den gleichen Zeitpunkt in Kraft tretende Vernehmlassungsverordnung gutgeheissen.