Teilrevision des Vernehmlassungsrechts vom 1. April 2016

Die Änderung des Vernehmlassungsgesetzes (VlG) umfasst folgende Schwerpunkte:

  • Keine Unterscheidung mehr zwischen "Vernehmlassungen" und "Anhörungen":
    Die begriffliche Unterscheidung wird fallen gelassen. Stattdessen wird es nur noch Vernehmlassungsverfahren geben. Zwingend durchzuführende Verfahren (Art. 3 Abs. 1 rev.VlG) werden grundsätzlich vom Bundesrat eröffnet; fakultativ durchzuführende Verfahren (Art. 3 Abs. 2 rev.VlG) werden von den Departementen oder der Bundeskanzlei eröffnet.

  • Das Verfahren wird einheitlich geregelt; zudem werden gewisse Präzisierungen vorgenommen.

  • Einführung einer Begründungspflicht bei Fristverkürzungen: Die gesetzliche Mindestfrist beträgt drei Monate. Im Gesetz ist zudem die Verlängerung der Mindestfrist während Ferien- und Feiertagen festgelegt. Bei einer Fristverkürzung muss die Dringlichkeit gegenüber den Vernehmlassungsadressaten begründet werden.

  • Verzicht auf konferenziell durchgeführte Verfahren: Mündliche Verfahren sollen neben dem schriftlichen nur noch ergänzenden Charakter haben.

Neu ist in Art. 3a rev.VlG zudem gesetzlich geregelt, wann auf die Durchführung von zwingenden Vernehmlassungsverfahren gemäss Art. 3 Abs. 1 rev.VlG verzichtet werden kann.

Zum Vorentwurf zu einer Änderung des Vernehmlassungsgesetzes fand vom 21. November 2012 bis am 8. April 2013 eine Vernehmlassung statt.

Als Folge der Gesetzesänderung war die darauf abgestützte Vernehmlassungsverordnung (VlV) anzupassen. Die Revisionsarbeiten wurden im Rahmen einer interdepartementalen Arbeitsgruppe unter Einbezug einer Vertretung der Kantone und der Konferenz der Kantonsregierungen durchgeführt. Die wichtigsten Änderungen sind:

  • Die Unterlagen jeder Vernehmlassung werden vor Eröffnung des Verfahrens von der Bundeskanzlei auf Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und auf Vollständigkeit geprüft. Die Bundeskanzlei ist auch dann zu konsultieren, wenn nach Artikel 3a des revidierten Vernehmlassungsgesetzes auf eine Vernehmlassung verzichtet werden soll (neuer Art. 4a der Vernehmlassungsverordnung).

  • Die Bundesverwaltung soll durch eine Ergänzung der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV) dazu angehalten werden, bei der Erarbeitung eines Vorentwurfs die Kantone (oder allenfalls die Gemeinden, Städte und Berggebiete) zur Prüfung von Vollzugsfragen einzubeziehen (neuer Art. 15a RVOV). Damit wird der Empfehlung einer Arbeitsgruppe des Bundes und der Kantone, die sich mit Massnahmen zur Verbesserung der Umsetzung des Bundesrechts durch die Kantone befasste, Rechnung getragen.

Im Übrigen werden im Verordnungstext punktuelle Anpassungen an die Gesetzesänderung vorgenommen.

Zur Änderung der Vernehmlassungsverordnung wurde vom 1. Juli 2015 bis zum 23. Oktober 2015 ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt. Die vorgeschlagenen Änderungen stiessen im Grundsatz auf Zustimmung.

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