Nationalratswahlen 2015

Leitfaden für kandidierende Gruppierungen

9.1 Ergänzungswahlen in Proporzkantonen

9.1.1     Vorschlagsrecht

 

Sind auf der betreffenden Liste oder bei verbundenen Listen auf der betreffenden Einzelliste keine wählbare Ersatzkandidatin und kein wählbarer Ersatzkandidat vorhanden, so findet eine Ergänzungswahl statt (Art. 56 BPR). Der Sitz geht folglich nicht an eine verbundene Liste über.

Zunächst haben die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner derjenigen Liste, zu welcher das ausgeschiedene Mitglied des Nationalrats gehörte, das Recht auf Einreichung eines Vorschlags (Art. 56 Abs. 1 BPR).

 

9.1.2     Quorum

 

Der Wahlvorschlag bedarf der Zustimmung von mindestens drei Fünfteln aller noch stimmberechtigten Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der Liste oder aber eines rechtsgültigen Vorstandsbeschlusses der betreffenden Kantonalpartei, wenn für die Liste keine Unterschriften gesammelt wurden (Art. 56 Abs. 1 BPR; vgl. Ziff. 2.4.6).

 

9.1.3     Vorgehensweise nach Entfallen des Vorschlagsrechts

 

Machen die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner vom Vorschlagsrecht keinen Gebrauch, oder stimmen nicht mindestens drei Fünftel aller noch stimmberechtigten Unterzeichnerinnen und Unterzeichner einem Vorschlag zu, so findet eine Volkswahl statt (Art. 56 Abs. 3 BPR):

 

?           nach dem Verhältniswahlverfahren, wenn mehrere Sitze zu besetzen sind;

?           nach dem Mehrheitswahlverfahren, wenn nur ein einziger Sitz vakant ist.

 


Letzte Änderung 21.01.2015

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