Nationalratswahlen 2015

Leitfaden für kandidierende Gruppierungen

5.2 Ungültige Wahlzettel in Kantonen mit Mehrheitswahlverfahren

Zusätzlich zu den unter Ziffer 5.1 aufgeführten Gründen sind bei Mehrheitswahlen Wahlzettel ungültig, die Namen mehrerer Personen enthalten (Art. 49 Abs. 1 Bst. a BPR).

In Majorzkantonen mit der Möglichkeit stiller Wahl sind zudem ungültig (Art. 50 Abs. 3 BPR):

?          Stimmen, die auf nicht vorgedruckte Kandidaturen lauten und

?          Stimmzettel, auf denen mehr als eine Kandidatur angekreuzt ist.


Letzte Änderung 21.01.2015

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