Nationalratswahlen 2015

Leitfaden für kandidierende Gruppierungen

5.1 Überall ungültige Wahlzettel

Ungültig sind sowohl in Kantonen mit Mehrheits- als auch in Kantonen mit Verhältniswahlverfahren (Art. 38 und 49 BPR):

 

?          nichtamtliche Wahlzettel;

?          Wahlzettel, die anders als handschriftlich ausgefüllt oder geändert worden sind;

?          Wahlzettel, die ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnungen enthalten.

 

Zudem gelten die Ungültigkeitsgründe, die mit dem kantonalen Verfahren (Stimmcouvert, Kontrollstempel, usw.) zusammenhängen, auch für die Nationalratswahlen (Art. 38 Abs. 4 und Art. 49 Abs. 2 BPR).

 

Für den Einsatz des elektronischen Stimmkanals umschreibt das Recht des durchführenden Kantons die Voraussetzungen für die gültige Stimmabgabe respektive die Ungültigkeitsgründe (Art. 38 Abs. 5 und Art. 49 Abs. 3 BPR).


Letzte Änderung 21.01.2015

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