Nationalratswahlen 2015

Leitfaden für kandidierende Gruppierungen

2.6 Listenverbindungen

Eine Gruppe miteinander verbundener Listen wird bei der Verteilung der Mandate gegenüber den anderen Listen als eine einzige Liste behandelt. Zuerst werden die Anzahl Mandate, die der Gruppe der verbundenen Listen zustehen, ermittelt und in einer zweiten Verteilung auf die einzelnen Listen der Gruppe verteilt (Art. 42 BPR).


2.6.1
      
Unbeschränkte Zulassung von Listenverbindungen

 

Mit übereinstimmenden Erklärungen können verschiedene Gruppierungen oder Parteien ihre Listen als verbunden erklären. Das Anmelden solcher Listenverbindungen ist bis spätestens zum Ende der im jeweiligen Kanton geltenden Bereinigungsfrist (14 oder 7 Tage nach Wahlanmeldeschluss, Art. 29 Abs. 4 BPR) möglich. Listenverbindungserklärungen sind unwiderruflich (Art. 31 Abs. 3 BPR).

Im Anhang zur Verordnung über die politischen Rechte (VPR) ist ein neutrales Musterformular für Listenverbindungen enthalten (vgl. AS 1994 2428).

Die Kantone können dieses Musterformular übernehmen oder eigene Formulare erstellen, die mindestens die Angaben des Musterformulars enthalten (Art. 8e Abs. 1 VPR).

 
2.6.2      Beschränkte Zulassung von Unterlistenverbindungen

 

Listenverbindungen sind zwischen zwei oder mehreren Parteien möglich, Unterlistenverbindungen nur zwischen Listen gleichen Namens, die sich voneinander allein durch einen Zusatz zum Geschlecht, zum Alter, zur Region oder zu den Flügeln der Gruppierung unterscheiden (Art. 31 Abs. 1bis BPR). Eine Liste kann innerhalb einer Listenverbindung also mit einer oder mehreren anderen Listen eine Unterlistenverbindung eingehen, wo eine Partei oder Gruppierung unter demselben Hauptnamen mehr als eine Liste einreicht. Ausser im Fall rein regional unterschiedener Listen muss bei Listen mit gleichem Hauptnamen eine Stammliste bestimmt werden (vgl. Ziff. 2.5.1).

 
2.6.3       Unzulässigkeit von Unter-Unterlistenverbindungen

 

Unter-Unterlistenverbindungen sind nicht zulässig (Art. 31 Abs. 1 BPR).

2.6.4   
Überblick

 

Nach dem geltenden Recht können also Listen bei den Nationalratswahlen wie folgt verbunden werden:

 

 Tabelle 4: Überblick Listen- und Unterlistenverbindungen

Verbindungsstufe

Überparteilich

Innerparteilich

Listenverbindung

unbeschränkt zulässig

unbeschränkt zulässig

Unter-Listenverbindung

beschränkt zulässig

beschränkt zulässig zur

 

a.

nur bei gemeinsamem Listenhauptnamen

Unterscheidung von:

 

b.

zur Unterscheidung von:

·       Region

·       Alter

·       Geschlecht

·       Flügeln der Gruppierungen

 

·       Region

·       Alter

·       Geschlecht

·       Flügeln der Partei

 

unzulässig für alle anderen Zwecke

unzulässig für alle anderen Zwecke

Voraussetzung

Bezeichnung einer Liste als Stammliste in allen Fällen, in denen sich die Listen nicht nach regionalen Kriterien unterscheiden

Bezeichnung einer Liste als Stammliste in allen Fällen, in denen sich die Listen nicht nach regionalen Kriterien unterscheiden

Unter-Unter-Listenverbindung

unzulässig

unzulässig

 
2.6.5      Vorteile der Listenverbindung

 

Die Listenverbindung bringt folgende Vorteile:

 

?          Bessere Auswertung der Reststimmen:

Bei der Verteilung der Mandate auf die Listen wird zuerst die Verteilungszahl berechnet: Die Zahl der gültigen Parteistimmen aller Listen wird durch die um eins vergrösserte Zahl der zu vergebenden Mandate geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl heisst Verteilungszahl.

Anschliessend werden jeder Liste so viele Mandate zugeteilt, als die Verteilungszahl in ihrer Stimmenzahl enthalten ist (vgl. Ziff. 6.1.2).

Gehen Parteien oder Gruppierungen eine Listenverbindung ein, kommen die bei der Division der Verteilungszahl in der Parteistimmenzahl unberücksichtigt bleibenden Reste, die sonst verloren gehen würden, ihnen zugute.

 

Beispiel:

 

Die Partei A hat eine Stimmenzahl von 4121

Die Partei B hat eine Stimmenzahl von 3912

Die Verteilungszahl beträgt 500

 

 

 

Ohne Listenverbindung erhält die Partei A 4121 : 500 = 8 Mandate; Rest = 121

Ohne Listenverbindung erhält die Partei B 3912 : 500 = 7 Mandate; Rest = 412

 

Verloren gehen also der Partei A:

121 Stimmen

 

 

Verloren gehen also der Partei B:

412 Stimmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

> Total verlorene Stimmen

533 Stimmen

 


 

 

Bei Listenverbindung werden die Stimmen beider Parteien vorerst zusammengezählt, nämlich 4121 und 3912 = 8033.

 

 

 

Hierauf wird die Gesamtstimmenzahl 8033 durch die Verteilungszahl 500 dividiert; das ergibt 16 Mandate, also zugunsten beider Parteien zusammen insgesamt 1 Mandat mehr als ohne Listenverbindung. Mit andern Worten: statt 533 gehen nur 33 Stimmen verloren.

 

?          Stärkung der regionalen Ausstrahlungskraft

Eine Partei oder Gruppierung kann mehrere Listen aufstellen und diese miteinander verbinden. Auf diese Weise kann sie ihre regionale Ausstrahlungskraft stärken, ohne bei der Feststellung des Wahlergebnisses ihre Einheit einzubüssen und durch die Aufteilung Stimmenanteile nicht mehr ausnützen zu können.

Allerdings muss eine Partei oder Gruppierung in einem Kanton, in welchem sie mehrere Listen einreicht, auch für jede ihrer Listen das Unterschriftenquorum beibringen, selbst wenn sie im Parteienregister eingetragen ist (Art. 24 Abs. 3 Bst. b BPR; vgl. die Ziffern 2.4.1 und 2.4.6).

 

2.6.6 Bekanntgabe aller Listen- und Unterlistenverbindungen

Die Kantone müssen die Listen- und Unterlistenverbindungen im kantonalen Amtsblatt veröffentlichen und auf allen Wahlzetteln mit Vordruck der an den Verbindungen beteiligten Gruppierungen vermerken (Art. 32 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 1 BPR).


Letzte Änderung 21.01.2015

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