Nationalratswahlen 2015

Leitfaden für kandidierende Gruppierungen

2.5 Unterscheidung der Wahlvorschläge

2.5.1     Bezeichnung und Stammliste

 

Jeder Wahlvorschlag muss eine Bezeichnung tragen, die ihn klar von den übrigen Wahlvorschlägen unterscheidet. Wenn Wahlvorschläge mit identischen Elementen in der Hauptbezeichnung miteinander verbunden werden sollen, müssen die beteiligten Gruppierungen einen Wahlvorschlag als Stammliste bezeichnen (Art. 23 BPR, Art. 8c Abs. 3 VPR). Dieser werden Zusatzstimmen auf ungenügend bezeichneten Wahlzetteln zugerechnet.

Bei rein regional unterschiedenen Listen muss keine Stammliste angegeben werden. Die Zusatzstimmen auf ungenügend bezeichneten Wahlzetteln werden jener Liste zugezählt, in deren Region der Wahlzettel abgegeben wurde (Art. 37 Abs. 2 BPR).

2.5.2     
Nummerierung

 

Zusätzlich erhält jeder Wahlvorschlag von der für die Wahlorganisation zuständigen kantonalen Behörde nach der Bereinigung eine Ordnungsnummer zugeteilt (Art. 30 Abs. 2 BPR). Nach welchen Kriterien die Listen nummeriert werden (z. B. Stimmenstärke bei den letzten Nationalratswahlen, Losentscheid, chronologisch nach Einreichung der Wahlvorschläge), bestimmt sich nach kantonalem Recht.



Letzte Änderung 21.01.2015

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