Nationalratswahlen 2015

Leitfaden für kandidierende Gruppierungen

2.3 Einreichung der Wahlvorschläge: Kandidaturen

2.3.1     Namen


Bei den Namen der Kandidierenden ist auf folgende Punkte zu achten:

Als Name der Kandidierenden soll der Name angegeben werden, der auch im Register der Gemeindeverwaltung aufgeführt ist. Das kantonale Recht bestimmt dabei die Fristen für das Meldewesen zwischen den Registern.

Der tatsächlich verwendete Rufname kann unter den angegebenen Vornamen figurieren. Ist eine Person unter einem Vornamen oder einer Abkürzung des Vornamens bekannt, kann dieser Vorame bzw. diese Abkürzung auf dem Wahlvorschlag aufgeführt werden, damit die Wahlberechtigten sie erkennen.

? Es gibt keine Auswahl zwischen verschiedenen Schreibweisen, auch nicht betreffend Bindestrich zwischen Familien- und Ledignamen. Der Name aus dem Register gilt.

? Zusätze bei Namen (z. B. Künstlernamen) sind erlaubt, stehen aber nicht alternativ zur Auswahl.

? Seit dem 1. Januar 2013 ist das neue Namensrecht des Zivilgesetzbuches in Kraft. Neurechtlich gilt der Grundsatz eines einzigen Namens, der einer Person lebenslänglich zugehören soll. Die altrechtlich gebildeten Doppelnamen bleiben aber weiterhin für die Nationalratswahlen gültig. Auch hierbei ist der im Register eingetragene Name massgebend.


Beispiele:

a) Frau Heidi Muster hat Herrn Hans Beispiel 2011 geheiratet. Sie hat ihren Ledignamen dem Familiennamen von Herrn Beispiel vorangestellt und heisst nun Heidi Muster Beispiel. Sie kann nur unter diesem Namen kandidieren, ein Bindestrich zwischen Muster und Beispiel ist nicht einzufügen.

b) Herr Peter Meier kann nicht als Peter Mayer kandidieren. Die Schreibweise im Register ist verbindlich.

c) Anne Barbara Jowäger kandidiert als Anne Barbara Jowäger. Wenn sie aber unter dem Voramen Anne Bäbi bekannt ist, ist auch eine Kandidatur als Anne Bäbi legitim.

d) Herr Stephan Weber ist als Sänger unter dem Künstlernamen Fortissimo bekannt. Er kann seinen Künstlernamen für die Kandidatur zu den Nationalratswahlen nutzbar machen, aber nur als Zusatz zum bürgerlichen Namen. Er kandidiert als Stephan Weber (Fortissimo). Nicht zulässig ist eine Kandidatur einzig unter dem Künstlernamen.

2.3.2     Anzahl Kandidaturen pro Wahlvorschlag

Ein Wahlvorschlag darf nur so viele Namen enthalten, als im Wahlkreis (= Kanton) insgesamt Sitze zu besetzen sind (Art. 22 Abs. 1 BPR) 

Jede kandidierende Person muss schriftlich bestätigen, dass sie den Wahlvorschlag annimmt. Andernfalls ist ihr Name zu streichen (Art. 22 Abs. 3 BPR).

2.3.3       Wahlannahmeerklärungen

 

Jede kandidierende Person muss schriftlich bestätigen, dass sie den Wahlvorschlag annimmt. Andernfalls ist ihr Name zu streichen (Art. 22 Abs. 3 BPR).


2.3.4
      
Verbot von Mehrfachkandidaturen

 

Jede kandidierende Person darf nur auf einem einzigen Wahlvorschlag figurieren (Art. 27 BPR).

Steht der Name einer kandidierenden Person samt ihrer Wahlannahmeerklärung auf mehr als einem Wahlvorschlag des gleichen Kantons, so muss sie durch die für die Wahlorganisation zuständige kantonale Behörde von Gesetzes wegen ohne Rücksprache auf sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen werden (Art. 27 Abs. 1 BPR).

Steht der Name einer kandidierenden Person samt ihrer Wahlannahmeerklärung auf mehr als einem Wahlvorschlag verschiedener Kantone, so muss sie durch die Bundeskanzlei von Gesetzes wegen ohne Rücksprache auf dem zweiten und allen folgenden Wahlvorschlägen gestrichen werden. Massgebend ist der Zeitpunkt, an dem die Wahlvorschläge von den Kantonen bei der Bundeskanzlei eingereicht werden (Art. 27 Abs. 2 BPR).

 

2.3.5      Musterformulare

 

Im Anhang zur Verordnung über die politischen Rechte (VPR) ist ein neutrales Musterformular für die Unterzeichnung von Wahlvorschlägen (vgl. AS 2002 3207) enthalten, in welchem auch die Wahlannahmeerklärung kandidierender Personen mitenthalten ist.

Die Kantone können dieses Musterformular übernehmen oder eigene Formulare erstellen, die mindestens die Angaben des Musterformulars enthalten.




Letzte Änderung 21.01.2015

Zum Seitenanfang