Nationalratswahlen 2015

Leitfaden für kandidierende Gruppierungen

2.1 Wahlanmeldeschluss in Kantonen mit Mehrheitswahlverfahren

Die sechs Kantone mit Mehrheitswahlverfahren sind frei, in ihrer kantonalen Gesetzgebung stille Wahlen vorzusehen, wenn für ihren einzigen Sitz lediglich eine einzige Kandidatur vorliegt (Art. 47 Abs. 2 BPR). Macht ein Kanton (wie dies bisher Obwalden5 und Nidwalden6 getan haben) davon Gebrauch, so müssen Kandidaturen in diesem Kanton bis spätestens am Montag, 31. August 2015, bei der für die Wahlorganisation zuständigen Behörde angemeldet worden sein. In Majorzkantonen, deren Gesetzgebung keine stille Wahl ermöglicht (2011 waren dies Uri, Glarus, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden), entfällt dieser Anmeldetermin.

Jeder Majorzkanton ohne stille Wahlen muss sämtlichen Stimmberechtigten bis spätestens am 8. Oktober 2015 einen leeren Wahlzettel zukommen lassen (Art. 48 BPR).



Gesetz des Kantons Obwalden vom 17. Februar 1974 über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsgesetz, GDB 122.1), Art. 53a Abs. 4.

Einführungsgesetz des Kantons Nidwalden vom 27. Mai 2009 zur Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte (LB 131.1), Art. 2.

 


Letzte Änderung 21.01.2015

Zum Seitenanfang