Nationalratswahlen 2015

Leitfaden für kandidierende Gruppierungen

10.1 Stimmabgabe und ihre Erleichterungen

10.1      Erleichterungen bei der Stimmabgabe

 

Das Bundesgesetz über die politischen Rechte ermöglicht allen Stimmberechtigten voraussetzungslos die briefliche und eine vorzeitige Stimmabgabe (Art. 7 und 8 BPR); zudem haben verschiedene Kantone die Möglichkeit der Stimmabgabe durch Stellvertretung eingeführt (Art. 5 Abs. 6 BPR).

 

10.1.1   Vorzeitige Stimmabgabe: Minimalumfang

 

Die Kantone müssen die vorzeitige Stimmabgabe mindestens an zwei der vier letzten Tage vor dem Wahltag ermöglichen. Zu diesem Zweck hat das kantonale Recht vorzusehen, dass alle oder einzelne Urnen während einer bestimmten Zeit geöffnet sind oder dass die Stimmberechtigten den Stimmzettel in einem verschlossenen Umschlag bei einer Amtsstelle abgeben können (Art. 7 Abs. 1 und 2 BPR).

 

10.1.2   Stimmabgabe durch Stellvertretung

 

Stellvertretung ist für eidgenössische Abstimmungen und Wahlen zulässig, sofern das kantonale Recht sie für die kantonalen Abstimmungen und Wahlen vorsieht (Art. 5 Abs. 6 BPR).

Stimmabgabe durch Stellvertretung meint einzig den Botengang, nicht das Ausfüllen des Stimmzettels. Wer nicht wegen Invalidität schreibunfähig ist (Art. 5 Abs. 6 zweiter Satz und Art. 6 BPR), muss seinen Wahlzettel in jedem Fall selber und eigenhändig ausfüllen.

 

10.1.3   Wanderurnen

 

Die Kantone ZH10 , SZ11  und SG12  ermöglichen ihren Gemeinden die Einführung von Wanderurnen (Urnen, die nach bestimmtem Zeitplan in der Gemeinde kursieren).

Der Kanton SZ ermöglicht die Wanderurne in Krankenhäusern, Alters- und Pflegeheimen, während in den Kantonen FR13 , VD14  und NE15  auf Bestellung hin eine Abordnung des Stimmbüros die Stimmen von Kranken, Invaliden und Betagten individuell einsammelt.

 

10.1.4   Weitergehende Erleichterungen

 

Wo die Kantone die vorzeitige Stimmabgabe in weiterem Umfang vorsehen, gilt dies auch für die eid-genössischen Abstimmungen und Wahlen (Art. 7 Abs. 3 BPR). Verbreitet sind heute spezielle Ge-meindebriefkästen für die Stimmabgabe.



10 Gesetz über die politischen Rechte des Kantons Zürich, Art. 15 Abs. 4 und Art. 19 Abs. 2.

11 Wahl- und Abstimmungsgesetz des Kantons Schwyz, Art. 21 Abs. 3.

12 Gesetz über die Urnenabstimmung des Kantons St.Gallen, Art. 14 und 29 Abs. 3 und 4.

13 Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte des Kantons Freiburg, Art. 19.
14 Loi cantonale sur l'exercice des droits politiques des Kantons Waadt, Art. 17d.
15 Loi cantonale sur les droits politiques des Kantons Neuenburg, Art. 24.


Letzte Änderung 21.01.2015

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