Kreisschreiben des Bundesrates
9.1 Bezug der Formulare
Artikel 8 Absatz 2 VPR bestimmt, dass die für die Wahlverhandlung erforderlichen Formulare (Nrn. 1-5) von den Kantonen bei der BK zum Selbstkostenpreis bestellt werden können. Die Formulare werden direkt vom BBL vertrieben. In der Beilage übermittelt der Bundesrat den Kantonen einen vollständigen Satz der Formulare in Originalgrösse.29
29 Muster dieser Formulare finden sich im Anhang 2 VPR (AS 1978 721-741, 1982 1787, 1986 1060, 1994 2426-2428, 2002 1757).