Nationalratswahlen 2015

Kreisschreiben des Bundesrates

8.5.9 Behandlungsgrundsätze

Falls gerügte Unregelmässigkeiten keinen entscheidenden Einfluss auf das Wahl­ergebnis gehabt haben können, stellt dies keinen Nichteintretensgrund mehr dar; der Bundesrat ersucht die Kantone jedoch, eine solche mangelhaft begründete Beschwerde ohne nähere Prüfung abzuweisen (Art. 79 Abs. 2bis BPR).

Die Einreichung beim instruierenden Departement statt beim Regierungsrat kann kein Nichteintretens- oder Abweisungsgrund sein; dies widerspricht für eine Beschwerdesache in Bundeswahlangelegenheiten Artikel 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196828, der eine unzuständige Behörde anhält, die Sache ohne Verzug an die zuständige Behörde zu überweisen.

Für Wahlbeschwerden an die Kantonsregierung begnügt sich der Bundesgesetzgeber in Artikel 78 BPR damit, vom Beschwerdeführer «zur Begründung eine kurze Darstellung des Sachverhalts» zu verlangen. Der Beschwerdeführer hat also einzig örtlich und zeitlich hinreichend bestimmt anzugeben, was er beanstandet. Die Beschwerdeinstanz hat jedoch den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und bei der Beurteilung das Recht von Amtes wegen anzuwenden.



28 SR 172.021


Letzte Änderung 21.01.2015

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