Nationalratswahlen 2015

Kreisschreiben des Bundesrates

8.5.8 Rechtsmittelbelehrung nach dem Entscheid der Kantonalregierung

Die Rechtsmittelbelehrung muss wie folgt lauten (vgl. BGE 125 V 65): «Gegen diesen Entscheid kann binnen einer Frist von drei Tagen beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 82 Bst. c, Art. 88 Abs. 1 Bst. b und Art. 100 Abs. 4 BGG). Die Beschwerde muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, Mon Repos, 1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG)».


Letzte Änderung 21.01.2015

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